Nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung haben Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 8, die weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, weil sie keine deutsche Schule besucht haben, auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge. Als erste oder zweite Fremdsprache kann dann die Sprache des Herkunftslandes gewählt werden. Schülerinnen und Schüler in der 5-jährig organisierten Mittelstufe des gymnasialen Bildungsganges haben ab der Jahrgangsstufe 7 die Möglichkeit, als zweite Sprache die Sprache ihres Herkunftslandes zu wählen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder die Herkunftssprache der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in ihrem Aufsichtsbereich dies zulassen.