Allgemein bildende Schulen können sich in eine selbstständige allgemein bildende Schule (SES) oder pädagogisch selbstständige allgemein bildende Schule (PSES) umwandeln lassen, wenn sie ein Konzept vorlegen, in dem die Abweichungen von den bestehenden Rechtsvorschriften nach §127d, Abs. 2 HSchG dargestellt sind und schulspezifische Entwicklungsvorhaben formuliert werden, die die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts sowie der Betreuung und Erziehung nach den §§ 2 und 3 HSchG gewährleisten.
Allen selbstständigen allgemein bildenden Schulen ist gemein, dass diesen zur Verfolgung ihrer Ziele über die Grundunterrichtsversorgung (Stundentafel + Zuschläge = 100%) hinaus Stellen in Höhe von 5% zur Verfügung gestellt werden.
SES bewirtschaften darüber hinaus ein eigenes Budget (GSB). Dieses gibt den Schulen Freiraum für eine stärkere Profilbildung. Die Schulen nutzen zudem die erweiterten Entscheidungsbefugnisse der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Personalgewinnung und –entwicklung.
Eine selbstständige allgemein bildende Schule führt auf Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms sowohl interne als auch externe Evaluationen durch. Sie überprüft und bewertet nach § 127d Abs. 11 HSchG jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems.