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Pädagogisch selbstständige Schulen (PSES)

Handlungsmöglichkeiten

Handlungsmöglichkeiten im Bereich Unterrichtsorganisation und -gestaltung

PSES haben die Möglichkeit, bei der Erreichung der Bildungsziele pädagogisch neue Wege zu gehen, sofern die Bildungsstandards nach § 4 HSchG eingehalten werden.

PSES erhalten nach § 127d Abs. 2 HSchG die Befugnis zur Abweichung von bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Konzeption nach § 127d Abs. 7 HSchG.

Abweichungen von bestehenden Rechtsvorschriften bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.

Handlungsmöglichkeiten im Bereich Stellenbewirtschaftung und Sachmittelverwaltung

PSES bewirtschaften nicht das Große Schulbudget. Sie bewirtschaften deshalb auch kein Teilbudget „Freie Personalmittel“, und ihnen ist es nicht möglich, die damit verbundenen Steuerungs- und Entscheidungsbefugnisse im Bereich des Personaleinsatzes und der Personalgewinnung zu nutzen.

Entwicklungsvorhaben

Für die Genehmigung eines Antrags muss aufgrund der angestrebten pädagogischen Selbstständigkeit die Unterrichtsentwicklung im Fokus der Schulentwicklung und den Entwicklungsvorhaben stehen.

Mindestens eins der hier genannten Entwicklungsvorhaben muss dabei ausgewählt werden.

Es müssen grundsätzlich mindestens zwei Entwicklungsvorhaben beschrieben werden, und mindestens zwei Entwicklungsvorhaben müssen sich auf die Unterrichtsentwicklung im Bereich „Lehren und Lernen“ beziehen und mit Konzepten hinterlegt sein.

Entscheiden sich Schulen für das Entwicklungsvorhaben „Zentrum für digitale Unterrichtspraxis“, ist abweichend davon die Darstellung eines Entwicklungsvorhabens im Bereich „Lehren und Lernen“ mit digitalen Medien ausreichend.

Mindestens ein Entwicklungsvorhaben muss ab dem Zeitpunkt der Umwandlung sofort umgesetzt werden.

Auch andere Abweichungen von der Unterrichtsorganisation und der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, die hier nicht genannt sind, kommen in Betracht.

Entwicklungsvorhaben

PSES, die von den geltenden Stundentafeln abweichen, haben die KMK-Vereinbarungen für die Fächer einzuhalten, für deren Stundenumfang dort Festlegungen enthalten sind. Die Konzeption muss mit den Grundsätzen der §§ 2 und 3 HSchG vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten. Bei der Bildung weiterer Lernbereiche, die von den Bestimmungen der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung abweichen, ist ein schulspezifisches Curriculum vorzulegen, das die zu erreichenden Lern- und Kompetenzziele der jeweils beteiligten Fächer gewährleistet. Dieses ist im Schulcurriculum nach § 4 Abs. 4 HSchG zu berücksichtigen. Die schulinterne Stundentafel orientiert sich in der Regel an der Gesamtzahl der Schülerstunden in den Lernbereichen.

PSES, die sich für einen Verzicht auf Ziffernnoten entscheiden, müssen über ein Konzept verfügen, um einheitliche, vergleichbare und aussagekräftige verbale Beurteilungen abfassen zu können, die auf der Basis der §§26 ff. der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung jederzeit auf Ziffernnoten zurückgeführt werden können (z. B. mit Blick auf einen zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht vorhersehbaren späteren Schulwechsel oder Umzug). Lehrkräfte müssen in der Lage sein, den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler in Form von Ziffernnoten zurückzumelden.

In PSES, die die Möglichkeit nutzen, auf Ziffernnoten zu verzichten, bieten die Lehrkräfte regelmäßig jeder Schülerin und jedem Schüler sowie deren Eltern Gespräche an (mindestens einmal pro Halbjahr), um im Austausch miteinander Stärken, Schwächen, entwickelte Kompetenzen sowie den Leistungsstand der Lernenden oder des Lernenden in den Blick zu nehmen.

Ein Verzicht auf Ziffernnoten ist höchstens bis zum Ende des Jahrgangs 8 möglich. Mit Blick auf die zentralen Abschlussprüfungen müssen in den Jahrgängen 9 und 10 neben den halbjährlichen Ziffernzeugnissen auch die zu erbringenden schriftlichen Leistungsnachweise zusätzlich zu kompetenzorientierten Rückmeldungen stets mit Ziffernnoten versehen werden.

Beim Verlassen der Schule oder bei einem Schulwechsel ist ein Zeugnis mit Ziffernnoten zu erstellen.

PSES, die Zentren für digitale Unterrichtspraxis sind, verfügen über ein Konzept zum zielgerichteten Einsatz digitaler Lernumgebungen zur Gestaltung erfolgreicher Lernprozesse. Dieser Ansatz ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schul- und Unterrichtsentwicklung mit dem Ziel der Veränderung schulischer Lehr- und Lernprozesse unter Einbeziehung von digitalen Medien und ist sowohl im Schulcurriculum, im Schulprogramm als auch im schulischen Medienkonzept verbindlich verankert. Die Schulen verpflichten sich dazu, andere Schulen in der Umsetzung digitaler Vorhaben zu unterstützen und bieten als digitale Praxiszentren Hospitationen, Unterstützung und Beratung an. Sie weisen gegenüber dem zuständigen Staatlichen Schulamt nach, dass sie die gewonnenen Erkenntnisse in der Schul- und Unterrichtsentwicklung an interessierte Schulen weitergeben. Die Schulen haben bereits eine wissenschaftlich basierte, verbandsneutrale sowie kriteriengestützte Auszeichnung mit dem Schwerpunkt „Digitalisierung“ erworben (z. B. die im Rahmen der Initiative „MINT Zukunft schaffen“ vergebene Auszeichnung „Digitale Schule“, Auszeichnungen, die sich an der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ orientieren o. ä.) oder erfüllen den untenstehenden Kriterienkatalog einer digital arbeitenden Schule. Schulen verpflichten sich im Rahmen der externen Evaluation insbesondere die Unterrichtsentwicklung im Bereich Lehren und Lernen mit digitalen Medien in den Fokus der Evaluation zu stellen.

  • jahrgangsübergreifende Lerngruppen bilden
  • Konzepte zur stärkeren Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern in die Gestaltung des Unterrichts umsetzen
  • Abweichung von den Regelungen zur Versetzungs­entscheidung zugunsten der Schülerinnen und Schüler
  • und andere

Die Abgabe der Anträge auf Umwandlung in eine PSES im jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts erfolgt bis spätestens 1. März eines Jahres.

Bis spätestens 1. April eines Jahres sollen die Anträge einschließlich einer schulfachlichen Stellungnahme des Staatlichen Schulamts an das Hessische Kultusministerium weitergeleitet werden.

Die Umwandlung in eine pädagogisch selbstständige Schule findet jeweils zu Beginn eines Schuljahres statt.

Hinweis: Angesichts der weiterhin spürbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie und den täglichen organisatorischen Herausforderungen für die Schulen wird erneut ein Termin zur Umwandlung in eine pädagogisch selbstständige Schule (PSES) zum Halbjahreswechsel des Schuljahres 2022/2023 angeboten.

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