Für eine unbürokratische und flexible Mittelbewirtschaftung haben Schulleiterinnen und Schulleiter bereits seit dem Jahr 2009 die Möglichkeit, im Namen des Landes Hessen ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu eröffnen und auf Guthabenbasis zu führen. Die Richtlinie wurde novelliert und ist in neuer Fassung in Kraft. Ziel der Überarbeitung ist, eine für Schulen praxistaugliche und rechtssichere Anwendung mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu gewährleisten.
Die Richtlinie zur Führung von Schulgirokonten vom April 2023 trat in novellierter Fassung in Kraft. Neben dem Wegfall der Landesmittelkonten wurde die elektronische Meldung von Drittmittelkonten und Bestätigung der Durchführung der Prüfung von Jahresabrechnungen eingeführt. Diese wird künftig über die Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) erfolgen. Gegenüber der bisherigen IT-Anwendung konnten damit weitere Arbeitserleichterungen geschaffen werden. Zum Beispiel entfällt die papierbezogene Meldung für neue oder sich ändernde Bankverbindungen an die jeweils zuständigen Staatlichen Schulämter. Wegen dieser technischen Änderung wird die Richtlinie zum 1. Januar 2025 neu gefasst in Kraft treten (vgl. ABl Dezember 2024, S.744ff).
Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Klassenkonten sind weiterhin von der Meldepflicht nicht umfasst. Nach wie vor dürfen auf Schulgirokonten im Namen des Landes keine Mittel verwaltet werden, die in die Zuständigkeit der Schulträger (äußere Schulverwaltung) fallen.
Für die Einrichtung von Bankkonten und Erteilung von Vollmachten wird auf das gesonderte Schreiben „Erteilung einer Bankvollmacht zur Vorlage an ein Kreditinstitut“ (Übertragung der Vertretungsbefugnis zur Einrichtung und Führung von Schulgirokonten) vom 11. Mai 2023, welches für die Einrichtung von Drittmittelkonten weiter gilt. Die Anlagen: „Muster zur Erteilung einer Vollmacht zur Vorlage an ein Kreditinstitut“ sowie „Muster eines Widerrufs einer Vollmacht zur Übersendung an ein Kreditinstitut“ stehen unverändert zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich immer zwei Schulbedienstete Verfügungsberechtigung für alle Bankkonten haben sollten. Ausnahmen sollten in der Schulpraxis regelmäßig nur für sog. „Klassenkonten“ Anwendung finden. Einzelverfügungsberechtigungen sind durch die Schulleitung in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.
Eine kostenfreie Führung der Bankkonten ist weiter anzustreben. Im Landeshaushalt stehen grundsätzlich keine Mittel für die Übernahme von Kontoführungsgebühren zur Verfügung. Sollte eine kostenfreie Führung der Bankkonten nicht umsetzbar sein, ist die Finanzierung der Kontoführungsgebühren als „Sonstige Landesaufgabe“ zu Lasten des Schulbudgets finanzierbar, sofern die originären Leistungen aus der Budgetvereinbarung nicht gefährdet werden. Nachsteuerungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel antragsfrei gewährt. Sofern der geplante Betrag nicht ausreichend sein sollte, kann ggf. die Wiederaufnahme des bisherigen Antragsverfahrens erfolgen, welches das Ministerium im Bedarfsfall umsetzt.
Die Einrichtung neuer Drittmittelkonten, die Schulen verwalten, ist über die LUSD dem zuständigen Staatlichen Schulamt unverzüglich anzuzeigen.
Die Einrichtung von Klassenkonten ist gegenüber der Schulleitung mit Angabe der Bankverbindung anzuzeigen. Klassenkonten bedürfen keiner Anzeige und keiner Jahresmeldung bei dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.
Neben den genannten Musterschreiben sind Anwenderhinweise und eine Präsentation vorbereitet. Diese finden Sie ebenfalls untenstehend.
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Staatlichen Schulämtern stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.