Für eine unbürokratische und flexible Mittelbewirtschaftung haben Schulleiterinnen und Schulleiter bereits seit dem Jahr 2009 die Möglichkeit, im Namen des Landes Hessen ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu eröffnen und auf Guthabenbasis zu führen. Die Richtlinie wurde novelliert und ist in neuer Fassung in Kraft. Ziel der Überarbeitung ist, eine für Schulen praxistaugliche und rechtssichere Anwendung mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu gewährleisten.
Die Richtlinie zur Führung von Schulgirokonten vom 11. April 2023 tritt in novellierter Fassung in Kraft (ABl. S. 168). In der Zusammenschau ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
- Wegfall der Landesmittelkonten für Ocamp-Formate und Auszahlung von Zuschüssen für internationale Austausch- und Begegnungsfahrten (IABF) an Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte über das Buchungskreiskonto des Mandanten Schulen bzw. über Drittmittelkonten
- Wegfall LMF-Transferkassen (künftig: Einzahlung bar vereinnahmter Schadenersatzleistungen für Schulbücher auf das Bankkonto des Buchungskreises Schulen)
- Schließung aller Landesmittelkonten bis spätestens 30. September 2023
- Elektronische Meldung von Drittmittelkonten und Bestätigung der Durchführung der Prüfung von Jahresabrechnungen zu einem Stichtag über eine SharePoint-Lösung des Schulverwaltungsnetzes mittels ESDAL (= Erhebung statistischer Daten über das Landesschulnetz)
Nach wie vor dürfen auf Schulgirokonten im Namen des Landes keine Mittel verwaltet werden, die in die Zuständigkeit der Schulträger (äußere Schulverwaltung) fallen.
Für die Einrichtung von Bankkonten und Erteilung von Vollmachten wird auf das gesonderte Schreiben „Erteilung einer Bankvollmacht zur Vorlage an ein Kreditinstitut“ (Übertragung der Vertretungsbefugnis zur Einrichtung und Führung von Schulgirokonten) vom 11. Mai 2023, welches für die Einrichtung von Drittmittelkonten weiter gilt, verwiesen. Die Anlagen: „Muster zur Erteilung einer Vollmacht zur Vorlage an ein Kreditinstitut“ sowie „Muster eines Widerrufs einer Vollmacht zur Übersendung an ein Kreditinstitut“ waren anzupassen, da es keine Landesmittelkonten mehr gibt.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich immer zwei Schulbedienstete Verfügungsberechtigung für alle Bankkonten haben sollten. Ausnahmen sollten in der Schulpraxis regelmäßig nur für sog. „Klassenkonten“ Anwendung finden. Einzelverfügungsberechtigungen sind durch die Schulleitung in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.
Eine kostenfreie Führung der Bankkonten ist weiter anzustreben. Im Landeshaushalt stehen grundsätzlich keine Mittel für die Übernahme von Kontoführungsgebühren zur Verfügung. Sollte eine kostenfreie Führung der Bankkonten nicht umsetzbar sein, ist die Finanzierung der Kontoführungsgebühren als „Sonstige Landesaufgabe“ zu Lasten des Schulbudgets finanzierbar, sofern die originären Leistungen aus der Budgetvereinbarung nicht gefährdet werden. Nachsteuerungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel antragsfrei gewährt. Sofern der geplante Betrag nicht ausreichend sein sollte, kann ggf. die Wiederaufnahme des bisherigen Antragsverfahrens erfolgen, welches das Ministerium im Bedarfsfall umsetzt.
Die Einrichtung neuer Drittmittelkonten, die Schulen verwalten, ist unter Angabe des Bereichs der Mittelverwaltung dem zuständigen Staatlichen Schulamt unter Angabe der Schulnummer und der Bankverbindung unverzüglich im papiergebundenen Verfahren anzuzeigen. Eine entsprechende Vorlage finden Sie auf der Webseite des Hessischen Kultusministeriums.
Ab dem 1. Januar 2023 werden die jährlichen Kontenmeldungen und die Bestätigung der Durchführung der Prüfung der Jahresabrechnungen elektronisch durchgeführt. Erläuterungen zur Nutzung des elektronischen Datenaustauschsystems sind bereitgestellt. Die Datenübermittlung und die Datenverarbeitung erfolgt über eine SharePoint-Lösung unter Verwendung des Schul-verwaltungsnetzes der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD). Der Datenaustausch erfolgt über das schon im Einsatz befindliche System ESDAL (=Erhebung statistischer Daten über das Landesschulnetz), für das eine spezifische Anwendung eingerichtet wurde, um ein sicheres Meldeverfahren der Kontenmeldung gewährleisten zu können.
Im Fall von personenbezogenen Daten werden bei der elektronischen Übermittlung und Verarbeitung die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die von der HZD gesammelten Daten werden jeweils den zuständigen Staatlichen Schulämtern zur Prüfung übermittelt. Damit ergeben sich für Schulen und Schulämter erleichterte Meldeverfahren.
Die Einrichtung von Klassenkonten ist gegenüber der Schulleitung mit Angabe der Bankverbindung anzuzeigen. Klassenkonten bedürfen keiner Anzeige und keiner Jahresmeldung bei dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.
Neben den genannten Musterschreiben sind Anwenderhinweise und eine Präsentation vorbereitet. Diese finden Sie ebenfalls untenstehend.
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Staatlichen Schulämtern stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.