Bücher und Laptop stehen in einer Bücherei.

Bücher und Lernmaterialien

Hessen gehört zu den Bundesländern, in denen die so genannte Lernmittelfreiheit gilt. Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern müssen Lernmittel wie Schulbücher, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht oder Lernsoftware nicht auf eigene Kosten anschaffen. Die Lernmittelfreiheit gilt für Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen,beihilfeberechtigten Ersatzschulen und subventionsberechtigten privaten Ersatzschulen. Bücher können für einen bestimmten Zeitraum ausgeliehen werden, sind allerdings pfleglich zu behandeln. Andernfalls müssen entweder die Eltern oder der volljährige Jugendliche für den Schaden aufkommen.

Bestimmte Gegenstände sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen und müssen von den Schülerinnen und Schülern selbst mitgebracht werden. Dazu gehören zum Beispiel Schreib- und Zeichenmaterial, Taschenrechner und Musikinstrumente. Für die Anschaffung von Lehrmitteln wie Sportgeräten oder Wandkarten sind hingegen die Schulträger zuständig.

Kosten für Kopien

Kopien sollen weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen, sondern aktuelle, erweiternde Sachverhalte oder ergänzende Informationen liefern. Ein vertretbares Maß an Fotokopien darf dabei aus urheberrechtlichen Gründen nicht überschritten werden.

Viele Schulen ersparen es den Schülerinnen und Schülern, sich nützliche Zusatzmaterialien individuell zu kopieren, indem sie die Kopien gebündelt in Klassenstärke erstellen. Für Papier, Toner, Strom und die Abnutzung des Kopiergeräts fallen Material- und Betriebskosten an. Aus Praktikabilitätsgründen wird zum Ausgleich dieser Kosten zu Beginn des Schuljahres einmalig ein bestimmter Betrag als „Kopiergeld“ eingesammelt, anstatt jede Kopie einzeln abzurechnen. Ein konkreter Betrag hinsichtlich der zumutbaren Anschaffungskosten ist weder im Hessischen Schulgesetz noch in der Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit benannt.

Werden die eingesammelten Kopiergelder im laufenden Schuljahr nicht vollständig benötigt, sind die restlichen Mittel an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres zurückzugeben.

Schulbücherkataloge

In Schulbücherkatalogen für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sind alle vom Hessischen Kultusministerium zugelassenen Schulbücher und digitalen Lehrwerke im engeren Sinne abgebildet. Sie sind Grundlage für die Beschaffung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken im Rahmen der Lernmittelfreiheit.

Mehrmals im Jahr werden die Schulbücherkataloge für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen aktualisiert. Mit dem Erscheinen der neuen Kataloge verlieren die früheren ihre Gültigkeit.

Unterricht in Herkunftssprachen

Die für den Unterricht in Herkunftssprachen in Verantwortung des Landes Hessen zugelassenen Schulbücher und digitalen Lehrwerke werden in eigenen Katalogen veröffentlicht. Auch sie dienen als Grundlage für die Beschaffung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken im Rahmen der Lernmittelfreiheit. Die Schulbücherkataloge für den Unterricht in der jeweiligen Herkunftssprache werden regelmäßig aktualisiert und lösen die vorangegangenen ab.

Rechtsgrundlagen

Einzelheiten zur Lernmittelfreiheit sind in §153 des Hessischen Schulgesetzes geregelt sowie durch zwei Verordnungen und eine Verwaltungsvorschrift:„Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken", „Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit" und die „Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit". Weitere Details beinhaltet der „Leitfaden für das Verfahren" zur Lernmittelfreiheit in Hessen. Die genannten Regelungen finden Sie im Bereich Schulrecht unter Lernmittelfreiheit.Öffnet sich in einem neuen Fenster

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