Im Schulalltag tauchen immer wieder Fragen zu Unterricht, Schulorganisation und anderen Themen auf, die sich mit Hilfe der rechtlichen Grundlagen beantworten lassen. Nachfolgend finden Sie alle Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Kultusministeriums. Thematisch geordnet stehen Ihnen die wichtigsten Verordnungen, Erlasse und Richtlinien zur Verfügung. In der Regel werden Sie auf die Internetseite „HessenrechtÖffnet sich in einem neuen Fenster“ weitergeleitet, auf der alle hessischen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften – inklusive der für das Hessische Kultusministerium veröffentlichten – in der jeweils aktuell geltenden Fassung abrufbar sind. Einzelne Richtlinien oder Hinweise, die nicht auf „Hessenrecht“ hinterlegt sind, sind hier als PDF-Datei vorhanden.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie: Bei aller Mühe und Sorgfalt können bei der Digitalisierung von Daten Fehler auftreten. Gesetze und Verordnungen sind daher nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils geltenden Fassung, die in den einschlägigen amtlichen Verkündungsblättern (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und Amtsblatt des Hessischen KultusministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster) veröffentlicht sind.
Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlusszeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachschulreife vom 25. Juli 1979 Zur aktuell geltenden FassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Verordnung über die Abschlussprüfung an der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten ein einhalbjährigen Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation vom 23. März 2009 Zur aktuell geltenden FassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Vereinbarung über die Anerkennung des bei der Abschlussprüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes der Fachschulreifeerworbenen Zeugnisse an den Grenzschutzfachschulen vom 05. August 1976 Zur aktuell geltenden FassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Verordnung über die Abschlussprüfung an der als Ergänzungsschulestaatlich anerkannten European School of Design für kreative undvisuelle Kommunikation im Fachbereich Kommunikations-Design vom 27. September 2012 Zur aktuell geltenden FassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Verordnung über die Abschlussprüfung der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design im Bereich Kommunikations-Design in Frankfurt am Main(früher Kunstschule Westend) vom 02. Februar 1998 Zur aktuell geltenden FassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache (DGS) in Hessen (ÜDPVO) vom 16. Januar 2018 Zur aktuell geltenden FassungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen. Dieses tritt am 01. März 2020 in Kraft und erweitert für Schulen relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Gesetz und die Auswirkungen für die Schulen.
Weshalb wurde das Masernschutzgesetz verabschiedet?
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten 2019 bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden im Jahr 2019 514 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.
An wen richtet sich das neue Gesetz?
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und vor allem dort die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, zum Beispiel, weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Schulen?
Im Masernschutzgesetz ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler oder Personen, die an einer Schule tätig sind, den Nachweis einer Masernimpfung erbringen müssen.
Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?
Ja. Sofern eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt ist (sogenannte Kontraindikation), weil zum Beispiel eine Immunschwäche oder Schwangerschaft vorliegt, genügt eine ärztliche Bescheinigung. Außerdem gilt die Nachweispflicht nur für Personen, die nach 1970 geboren sind. Weitere Ausnahmen, zum Beispiel aus religiösen Gründen, sieht das Gesetz nicht vor.
Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis kann im Rahmen der Einschulungsuntersuchung oder der Einstellungsuntersuchung erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, genügt ein ärztliches Attest, der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder eine Bestätigung der bisher besuchten Einrichtung oder einer staatlichen Stelle.
Ab wann gilt die Nachweispflicht, und gibt es Übergangsfristen?
Ja. Die Nachweispflicht gilt ab dem 1. März 2020 zunächst nur für neue Schülerinnen und Schüler sowie neu in der Schule tätige Personen. Bis zum 1. August 2021 muss von allen Betroffenen der Nachweis erbracht sein.
Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
Hier ist zu unterscheiden:
Eine neue Tätigkeit in der Schule darf ab dem 1. März 2020 nur dann aufgenommen werden, wenn ein entsprechender Impfnachweis vorgelegt wird.
Anders hingegen bei Schülerinnen und Schülern. Hier gilt in jedem Fall die Schulpflicht. Fehlt der Nachweis, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen.
Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule unterrichtet wurden oder Personen, die dort bereits tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis erbringen. Erfolgt dies nicht, muss die Schule das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen.
Die Schule muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln.
Und wie geht es dann weiter?
Das Gesundheitsamt kann zu einer Beratung laden und zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei Schulpflichtigen) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.
Bei Beschäftigen können sich daraus dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.
Wer trägt die Kosten der Schutzimpfung?
Nach Angabe des Bundesgesundheitsministeriums gilt folgende Regelung: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen (vgl. § 20i Absatz 1 SGB V). Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern (auch in Form von Kombinationsimpfstoffen), die der Gemeinsame Bundesausschuss in die von ihm erlassene Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen hat. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.