Ab dem 1. August 2017 werden hauptamtlich tätigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung automatisch 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben.
Zeitguthaben ansparen
Die Gutschrift erfolgt unabhängig davon, ob es sich um verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen handelt. Entscheidend ist ein aktives Beamten- oder Arbeitsverhältnis.
Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Das angesparte Guthaben kann später in Form von Stundenermäßigungen oder Freistellungen – unter Fortzahlung der Bezüge – in Anspruch genommen werden.
Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto existieren seit dem 1. Februar 2010. Aktuell gültig sind die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 1. Juni 2018.