Handlungsmöglichkeiten
Handlungsmöglichkeiten im Bereich Unterrichtsorganisation und -gestaltung
Selbstständige Schulen erhalten nach § 127d Abs. 2 HSchG die Befugnis, von bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Konzeption nach § 127d Abs. 7 HSchG abzuweichen.
Abweichungen von bestehenden Rechtsvorschriften bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.
Handlungsmöglichkeiten im Bereich Stellenbewirtschaftung und Sachmittelverwaltung
SES nehmen am Großen Schulbudget teil.
Eine SES verwaltet das Große Schulbudget eigenverantwortlich. Für das Große Schulbudget wird zu Beginn eines Haushaltsjahres eine Budgetvereinbarung zwischen der Mandantenleitung Schulen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter geschlossen. Die nachfolgenden Beschreibungen sind entsprechend in der Budgetvereinbarung geregelt. Maßgeblich ist die jeweilige unterzeichnete Vereinbarung.
Das Große Schulbudget beinhaltet die Teilbudgets des Kleinen Schulbudgets (VSS-Mittel, pädagogische IT-Vertretungsmittel, Fortbildungsmittel und Lernmittel), ergänzt um das Teilbudget „Freie Personalmittel“. Alle Teilbudgets des Budgetbestandteils Kleines Schulbudget werden für das gesamte Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt.
Entwicklungsvorhaben
Auf der Grundlage von § 98 HSchG, des HRS, des Schulprogramms und gegebenenfalls bereits bestehender Zielvereinbarungen müssen die Entwicklungsvorhaben dargelegt und einschließlich der Ziele und Maßnahmen erläutert werden.
Im Sinne der Umsetzbarkeit sollen dies nicht mehr als drei Vorhaben sein.
Ein Entwicklungsvorhaben muss sich auf den Qualitätsbereich VI „Lehren und Lernen“ des HRS beziehen.
Bei der Bildung weiterer Lernbereiche, die von den Bestimmungen der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 5. September 2011 (ABl. S. 653), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung abweichen, ist ein schulspezifisches Curriculum vorzulegen, das die zu erreichenden Lern- und Kompetenzziele der jeweils beteiligten Fächer gewährleistet. Die schulinterne Stundentafel orientiert sich i.d.R. an der Gesamtzahl der Schülerstunden in den Lernbereichen.
Bei Abweichungen von den allgemeinen Versetzungsbestimmungen muss die Konzeption insbesondere die Maßnahmen der Schule für die zusätzliche Förderung der Betroffenen und weitere Maßnahmen bei dauerhaft nicht ausreichenden Leistungen darlegen. Die Zulassungsbestimmungen für die gymnasiale Oberstufe bleiben unberührt.