Symbolbild Smartphone-Schutzzonen

Smartphone-Schutzzonen

Ab dem Schuljahr 2025/2026 führt Hessen flächendeckend Smartphone-Schutzzonen an allen öffentlichen Schulen ein – mit klaren Regeln für Privatsphäre, Gemeinschaft, Konzentration und digitales Lernen. In diesem FAQ wird beantwortet:

  • für wen und unter welchen Bedingungen mobile Geräte verboten oder erlaubt sind,
  • welche Ausnahmen im Schulalltag gelten (z. B. Unterricht, medizinische Gründe),
  • wie mit Verstößen umgegangen wird und welche Übergangsfristen gelten

§ 69 Abs. 7 HSchG (Hessisches Schulgesetz) regelt, dass zum Schutz der Kinder und Jugendlichen an allen hessischen Schulen die private Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig ist.

„Digitale Endgeräte“ sind insbesondere Mobiltelefone, Smartphones, Smartwatches, Tablets und Laptops. Das ist aber keine abschließende Liste und wird je nach Stand der Technik zukünftig erweitert.

Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen. Beispielsweise für den Unterricht, bei Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten oder Wandertage und in begründeten Einzelfällen oder in Notfällen.

Darüber hinaus legt § 2 Abs. 5 HSchG fest, dass Schulen die Schülerinnen und Schüler durch die altersangemessene Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenzen befähigen sollen, ein selbstständiges und mündiges Leben in einer digitalen Welt führen zu können.

Es gibt kein generelles Verbot, digitale Endgeräte in die Schule mitzubringen. Diese Geräte dürfen jedoch während des Schultages nicht genutzt werden, sie müssen in der Tasche bleiben. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen.

In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht führende Person die Nutzung eines digitalen Endgeräts gestatten. Gründe hierfür können dringende Telefonate mit den Eltern sein, beispielsweise beim Ausfall eines Schulbusses oder bei verspätetem Ende einer schulischen Veranstaltung.

In weiteren begründeten Einzelfällen kann eine Nutzung von mobilen digitalen Endgeräten zulässig sein.

  • Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Nutzung aus medizinischen Gründen notwendig ist oder um einen barrierefreien Zugang für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung zu ermöglichen. Die Ausnahme soll schriftlich mit entsprechender Begründung, z. B. als ärztliches Attest, bei der Schulleitung beantragt werden.
  • Auch in Notfällen ist die Nutzung mobiler digitaler Endgeräte zulässig, beispielsweise, wenn dies für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist. Hierzu zählen auch Fälle, in denen Schülerinnen oder Schüler während der Schulzeit erkranken und gegebenenfalls abgeholt werden müssen.

Ja, zu schulischen und pädagogischen Zwecken, wenn der Einsatz sinnvoll ist und die Lehrkraft ihn ausdrücklich erlaubt.

Die Nutzung mobiler digitaler Endgeräte ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten:

Ja. Es sei denn die Schulordnung gestattet dies für bestimmte Bereiche oder Zeiten ausnahmsweise. Besonderheit an Schulen für Erwachsene: Die private Nutzung von digitalen Geräten ist für die Studierendem zulässig, soweit die Schulordnung dies nicht untersagt. 

Wird ein mobiles digitales Endgerät unzulässigerweise verwendet, kann dieses vorübergehend weggenommen werden. Am Ende des jeweiligen Unterrichtstages soll das Gerät dann an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, beispielsweise, um digitale Tickets für den Nahverkehr nutzen zu können.

Außerdem können je nach den Umständen des Einzelfalles weitere pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (§ 82 des Hessischen Schulgesetzes i.V.m. §§ 64 ff. der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) ergriffen werden.

Grundsätzlich haftet die Schule nicht für private Geräte, die Schülerinnen und Schüler mitbringen. Das Mitbringen erfolgt auf eigene Verantwortung.

Die gesetzliche Schülerunfallversicherung deckt keine Sachschäden an privaten Geräten ab, sondern nur Personenschäden und bestimmte Sachschäden im Zusammenhang mit Unfällen.

Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlusts des Geräts während des Einbehalts gelten die allgemeinen Regelungen der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB. Das neue Gesetz schafft insofern keine neuen Verpflichtungen oder Sorgfaltsmaßstäbe für Lehrkräfte bei der Haftung. 

Durch die sehr schnelle digitale Entwicklung ergeben sich insbesondere für junge Menschen viele Vorteile, aber auch Risiken. Dazu gehören unter anderem die Verbreitung von Gewaltvideos, extremistischer Propaganda oder Mobbing in sozialen Netzwerken. Expertinnen und Experten aus den Bereichen Psychologie und Medizin sehen in einer übermäßigen Handynutzung eine wesentliche Ursache für Konzentrationsdefizite sowie eine Beeinträchtigung der kognitiven und motorischen Entwicklung.

Die Förderung entsprechend notwendiger digitaler Kompetenzen für junge Menschen wurde jedoch bislang nicht ausreichend im Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule definiert.

Zudem enthielt das Hessische Schulgesetz bislang keine Regelung zur Nutzung mobiler digitaler Endgeräte in der Schule. Die Neuregelung schafft einen klaren Rahmen und stärkt die Medienbildung.

Damit sich Kinder und Jugendliche besser im Unterricht konzentrieren können und ihre Leistungsfähigkeit, ihr seelisches Wohlbefinden und das soziale Miteinander gestärkt werden, werden in Hessen einheitliche Regeln für alle Schulen zur Nutzung von Smartphones, Smartwatches und anderen digitalen Geräten eingeführt. Festgelegt werden dafür vom Schuljahr 2025/2026 an klar definierte, altersgerechte Schutzzonen, um einem unkontrollierten Gebrauch privater Geräte an Schulen vorzubeugen. Hessen sorgt damit für eindeutige, praktikable Bestimmungen und gibt den Schulgemeinden zugleich Möglichkeiten, in Ausnahmen bewährte Regelungen vor Ort umzusetzen. Zudem wird die Vermittlung wichtiger Medienkompetenzen für Kinder und Jugendliche an den Schulen ausgeweitet – als grundlegender Bestandteil der Bildungsziele.

In den vergangenen Jahren wurden bereits große Fortschritte bei der Digitalisierung in den hessischen Schulen erzielt, sowohl in der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts als auch bei der Ausstattung mit entsprechender Technik. Zudem wurde die Strategie „Digitale Schule Hessen“ stetig weiterentwickelt, insbesondere mit einer Fokussierung auf Unterricht und Pädagogik, digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur und Verwaltung sowie Innovation, Projekte und Vorhaben.

Gleichzeitig müssen Schulen aber auch Schutzzonen sein, in denen sich insbesondere Kinder und Jugendliche ohne Ablenkung auf das Lernen konzentrieren können. 

Schulen können die neuen gesetzlichen Regelungen auf Basis der jeweiligen Schulordnung weiter konkretisieren. Schulen können auch festlegen, welche unterrichtliche und schulische Nutzung von mobilen digitalen Endgeräten in der Schule zugelassen ist. Auch weitere Details wie die Verwahrung der Geräte außerhalb der Sichtweite oder das Ausschalten können in der Schulordnung geregelt werden.

Anpassungen in der Schulordnung, soweit diese erforderlich sind, sind bis zum 31. Januar 2026 umzusetzen. Falls Schulen keine eigenen Regelungen treffen möchten, gilt, dass die private Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 grundsätzlich unzulässig ist. Außerdem gelten die oben aufgeführten Ausnahmen – beispielsweise in begründeten Ausnahmefällen oder Notfällen. 

Was sollten Schulen bei der Umsetzung noch beachten?

... generelles Mitführverbot, keine Ausnahmen für Unterrichtszwecke, Rückgabe nur an Eltern, …)?

Das neue Gesetz (§ 69 Abs. 7 HSchG n.F.) gibt einen verbindlichen Rahmen vor. Ein generelles Verbot des Mitführens mobiler digitaler Endgeräte ist nicht zulässig. Die Schulordnung darf nur die Nutzung (nicht das Mitführen) regeln und muss die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (z. B. für Unterrichtszwecke, medizinische Gründe, Barrierefreiheit, Notfälle) ermöglichen.

Vorgehen:

  • Überprüfen Sie die bestehende Schulordnung auf Vereinbarkeit mit dem Gesetz.
  • Streichen Sie strengere Regelungen, die über das Gesetz hinausgehen (z. B. Mitführverbot).
  • Ergänzen Sie die Ausnahmeregelungen gemäß Gesetz.
  • Lassen Sie die überarbeitete Schulordnung durch die Schulkonferenz beschließen.
  • Informieren Sie die Schulgemeinde transparent über die Änderungen und deren Begründung.

... Gesetz (z. B. Nutzung in Pausen in allen Jahrgangsstufen erlaubt)?

Das Gesetz schreibt ein grundsätzliches Nutzungsverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände vor – mit Ausnahmen nur für Unterrichtszwecke, medizinische Gründe, Barrierefreiheit, Notfälle und für Sekundarstufe I und II nach klaren Schulordnungsregelungen für bestimmte Bereiche oder Zeiten.

Vorgehen:

  • Überprüfen Sie, ob bestehende Ausnahmen (z. B. allgemeine Pausennutzung) mit dem Gesetz vereinbar sind.
  • Passen Sie die Schulordnung an, indem Sie nur die gesetzlich erlaubten Ausnahmen (z. B. klar definierte Bereiche/Zeiten für Sek I/II) zulassen.
  • Schränken Sie zu weitgehenden Freigaben ein, insbesondere in der Primarstufe.
  • Kommunizieren Sie die Notwendigkeit der Anpassung offen gegenüber Eltern, Lehrkräften und Schülern.
  • Lassen Sie die überarbeitete Schulordnung durch die Schulkonferenz beschließen.

... verschärft werden müssen?

  • Kommunizieren Sie die Anpassungen frühzeitig, transparent und begründet.
  • Nutzen Sie Elternabende, Schülervertretung und Lehrerkonferenzen zur Information und Diskussion.
  • Erläutern Sie die gesetzlichen Vorgaben und die Gründe für die Anpassung (z. B. Schutzfunktion der Schule, Förderung digitaler Kompetenzen, Rechtssicherheit).
  • Beteiligen Sie Eltern-, Schüler- und Lehrkräftevertreter frühzeitig an der Überarbeitung der Schulordnung.
  • Betonen Sie, dass das Gesetz einen landesweit einheitlichen Rahmen schafft und individuelle Wünsche nur im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt werden können.
  • Im Zweifel holen Sie eine Beratung beim Staatlichen Schulamt ein.

... Regelung enthielt?

  • Nach den Regelungen des Schulgesetzes sowie weitere Ausführungsverordnungen ist es bereits aktuell erlaubt, das Mitführen und die Nutzung digitaler Endgeräte bei Leistungsnachweisen und Prüfungen zu untersagen.
  • Eine Ergänzung der Schulordnung wird empfohlen.