Versetzungen von unbefristet beschäftigten Lehrkräften über Bundeslandgrenzen hinweg sind grundsätzlich über
die Teilnahme an den Einstellungsverfahren der anderen Bundesländer und über
das bundesweite Lehrkräftetauschverfahren LTV (Einigungsverfahren) möglich.
Hierauf haben sich die Bundesländer im Rahmen der Kultusministerkonferenz geeinigt. Die Vereinbarung gilt sowohl für beamtete als auch für unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
In rechtlicher Hinsicht erfolgen die Übernahmen bei Beamtinnen und Beamten durch Versetzung, bei Tarifbeschäftigten durch Auflösungsvertrag und Neueinstellung. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden verallgemeinernd von ‚Versetzungen‘ gesprochen.
Um die persönlichen Chancen auf einen Wechsel des Bundeslands zu erhöhen, empfiehlt es sich, beide Bewerbungswege parallel zu nutzen.
Für Lehrkräfte, die befristet im Dienst eines Bundeslandes stehen oder die unmittelbar von einem privaten Schulträger eingestellt wurden, gelten die nachfolgenden Regelungen nicht. Diese Personengruppen nehmen an den Einstellungsverfahren der gewünschten Bundesländer teil. Eventuelle Kündigungsfristen sollten allerdings beachtet werden.
Regelungen, die für beide Bewerbungswege gelten
In den meisten Fällen ist für den Bundeslandwechsel eine Freigabeerklärung durch den bisherigen Dienstherrn erforderlich. Freigaben sollen möglichst großzügig erteilt werden, können aber etwa aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der fachbezogenen Unterrichtsabdeckung vorübergehend verweigert werden.
Der Status eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wird in der Regel vom aufnehmenden Land übernommen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die nachfolgend beschriebenen Verfahren auf die Eingangsämter der Lehrämter beziehen. Lehrkräfte, die bereits aufgestiegen sind, etwa Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, müssen meist mit einer Rückstufung rechnen. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, sich in anderen Bundesländern auf Funktionsstellen zu bewerben, um Rückstufungen zu vermeiden.
In einzelnen Fällen bieten Bundesländer Lehrkräften einen Wechsel nur unter Verzicht auf das bereits vorhandene Beamtenverhältnis an. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Lehrkraft eine bestimmte Altersgrenze überschreitet. Hessen übernimmt Beamtenverhältnisse unabhängig vom Alter der Lehrkraft sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu beachten ist auch, dass sich die persönliche Besoldung beziehungsweise das persönliche Entgelt im aufnehmenden Bundesland vom bisherigen Betrag unterscheiden kann. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Besoldungsgesetzgebung in den Bundesländern beziehungsweise dem gesonderten hessischen Tarifvertrag TV-H gegenüber dem Tarifvertrag TV-L in den anderen Ländern.
Im Zuge einer Versetzung von verbeamteten Lehrkräften erfolgt auf Grundlage von §4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags eine Abfindungszahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn. Das aufnehmende Land ist damit später alleine für die Pensionsleistungen zuständig.
Regelungen zu
Lehrkräfte, die verbeamtet sind, benötigen zur Teilnahme an den Einstellungsverfahren eines anderen Bundeslandes eine sogenannte Freigabeerklärung. Diese kann bei der personalaktenführenden Behörde beantragt werden - in Hessen sind dies die Staatlichen Schulämter - und muss sinngemäß aussagen, dass die Teilnahme an diesen Verfahren gestattet wird. Die Freigabeerklärung ist der Bewerbung beizufügen. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften ist eine Freigabeerklärung zur Teilnahme an den hessischen Bewerbungsverfahren nicht erforderlich. Um längerdauernde ordentliche Kündigungsfristen abzukürzen kann sie dennoch hilfreich sein.
Die Regularien der Einstellungsverfahren differieren von Land zu Land und unterscheiden sich manchmal auch von Jahr zu Jahr. Interessierte Lehrkräfte informieren sich bitte beim Zielland. Die Kultusministerkonferenz bietet eine Internetseite an, auf der Links zu den jeweils einschlägigen Online-Informationen der Länder vermerkt sind (siehe unten).
In die entsprechenden Einstellungsverfahren können sich - sofern im jeweiligen Land vorhanden - außerdem Personen bewerben, die keine Lehrkräfte sind, aber als Beschäftigte des Landes an Schulen tätig sind, z.B. im sozialpädagogischen Bereich.
Für eine Teilnahme an den hessischen Einstellungsverfahren (Ranglistenverfahren und schulbezogene Stellenausschreibungen) können auf der Homepage der Staatlichen Schulämter umfangreiche Informationen abgerufen werden. Die entsprechenden Links finden Sie am Ende des Textes.
Die Teilnahme am Lehrkräftetauschverfahren ist grundsätzlich nur für Personen mit Lehramt möglich. Andere Beschäftigte, die ebenfalls unmittelbar und beständig in Klassen und Lerngruppen eingesetzt werden (z.B. Fachlehrkräfte für arbeitstechnische Fächer, Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen als Vorklassenleitungen, Erzieherinnen und Erzieher zur Unterstützung der Lehrkräfte in bestimmten förderpädagogischen Fachrichtungen) können sich bewerben, wenn ihr Land dies zulässt. Eine Berücksichtigung durch das Zielland ist aber nur dann möglich, wenn das Zielland dies ebenfalls zulässt. Die meisten Bundesländer setzen die Grenzen eng. Hessische Beschäftigte aus den oben genannten Beispielfällen können einen Versetzungsantrag stellen, ein solcher führt allerdings nur ganz selten zum Erfolg. Beschäftigte anderer Länder können, wenn sie zur Teilnahme am Verfahren zugelassen wurden, in Hessen berücksichtigt werden, wenn die Qualifikationen und Einsatzbereiche auch in Hessen existieren.
Hessische Lehrkräfte, die die Versetzung in ein anderes Bundesland anstreben:
Die Antragstellung erfolgt über das interne (!) Stellen- und Bewerberportal des Landes Hessen. Der Zugang zu diesem ist über das Service-Portal des Landes für Lehrkräfte möglich, welches über das sogenannte NzüK-Portal https://nzk.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster aufgerufen werden kann. Lehrkräfte mit Versetzungswunsch, die sich noch nicht im NzüK-Portal registriert haben, sollten dies rechtzeitig tun, weil die Registrierung und Freischaltung unter Umständen mehrere Kalendertage Zeit benötigt.
Eine schriftliche Antragstellung ist, insbesondere bei Problemen mit der Zugänglichkeit, noch möglich. Antragsformulare können per E-Mail bei projekt@erecruiting.hessen.de angefordert werden.
Antragstellungen sind jeweils ab dem 1. August des Vorjahrs einer gewünschten Versetzung möglich. Bewerbungsschluss ist jeweils der 1. Februar eines Jahres. Danach ist die Ausschreibung des Versetzungsantrags im Stellen- und Bewerberportal nicht mehr aufrufbar. Sollte in sehr dringenden Fällen eine Antragstellung nach dem 1.Februar notwendig werden, ist eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt erforderlich.
Da das Bewerbungsverfahren elektronisch abgewickelt wird, muss der Versetzungswunsch nicht mehr über die Schulleitung auf dem Dienstweg bekundet werden. Die Schulleitung der Stammschule der antragstellenden Lehrkraft wird jedoch im Rahmen des Verfahrens automatisiert im Planungssystem Personal und Budget (PPB) auf den Versetzungsantrag hingewiesen. Die Bearbeitung des Versetzungswunsches erfolgt durch das für die antragstellende Lehrkraft zuständige Staatliche Schulamt.
Der weitere Weg ist wie folgt: Das zuständige Staatliche Schulamt entscheidet über die Freigabe. Freigegebene Anträge werden – bei Erstanträgen zusammen mit den Personalakten - an die entsprechenden Zielländer weitergereicht und dort geprüft. Die Daten des Versetzungsantrages werden den Zielländern auch elektronisch übermittelt.
Die Übernahmemöglichkeiten werden jeweils beeinflusst von den Qualifikationen der antragstellenden Lehrkraft (Lehramt, Fächer), ihrer Einsatzbereitschaft (Größe der Zielregion, gewünschte Schulformen), den sozialen Hintergründen (zum Beispiel Kinder) und den verfügbaren Stellen im Zielland. Nach der Versetzungsentscheidung informiert das jeweilige Staatliche Schulamt die Antragstellerinnen und Antragsteller über das Ergebnis. Dies geschieht in der Regel Ende April / Anfang Mai. Soll eine Versetzung erfolgen, setzt sich auch das aufnehmende Land mit ihr oder ihm in Verbindung.
Regulärer Versetzungstermin ist jeweils der 1. August eines Jahres. In besonderen Einzelfällen kann in Absprache der Länder untereinander auch ein anderer Termin vereinbart werden.
Lehrkräfte aus anderen Bundesländern, die eine Versetzung nach Hessen anstreben:
Die Teilnahme am Verfahren erfolgt je nach Bundesland per Online-Bewerbung oder mittels des Formulars „Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehrkräftetauschverfahrens“. Welcher Weg für welches Land gilt, kann auf einer Internetseite der Kultusministerkonferenz zum Lehrkräftetauschverfahren eingesehen werden (siehe unten). Dort finden sich auch Links zu den einschlägigen Internetinformationen der Länder und eine Downloadmöglichkeit des Antragsformulars.
Ein besonderes Augenmerk sollte auf den Bewerbungsschluss gelegt werden: Grundsätzlich ist dieser am 1. Februar, in einigen Bundesländern aber bereits früher. Hier sind die Angaben der jeweiligen Länder unbedingt zu beachten! Regulärer Versetzungstermin ist jeweils der 1. August eines Jahres. In besonderen Einzelfällen kann in Absprache der Länder untereinander auch ein anderer Termin vereinbart werden.
Einige Bundesländer führen jährlich ein zusätzliches Lehrkräftetauschverfahren zum Versetzungstermin 1. Februar durch. Achtung: Eine Teilnahme an diesen Halbjahresverfahren ist nur möglich, wenn sich sowohl Herkunfts- als auch gewünschtes Zielland daran beteiligen. Hessen gehört zu den acht Bundesländern, die nicht an den Halbjahresverfahren teilnehmen.
Nach der Antragstellung entscheidet die personalaktenführende Behörde über die Freigabe. Freigegebene Anträge werden – bei Erstanträgen zusammen mit den Personalakten – nach Hessen weitergereicht und dort geprüft. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Zweite Staatsprüfung in einem anderen Bundesland als Hessen erworben haben, umfasst die Prüfung auch die Ausbildung. Versetzungsanträge können nur dann in das Verfahren einbezogen werden, wenn die erworbene Lehramtsbefähigung entsprechend dem Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) anerkannt werden kann.
Die Übernahmemöglichkeiten werden jeweils beeinflusst von den Qualifikationen der Lehrkraft (Lehramt, Fächer), ihrer Einsatzbereitschaft (Größe der Zielregion, gewünschte Schulformen), den sozialen Hintergründen (zum Beispiel Kinder) und den verfügbaren Stellen im Zielland. Nach der Versetzungsentscheidung informiert die jeweilige personalaktenführende Behörde die Antragstellerinnen und Antragsteller über das Ergebnis. Soll eine Versetzung erfolgen, setzt sich auch das entsprechende hessische Staatliche Schulamt mit ihr oder ihm in Verbindung.