Um die Umsetzung des inklusiven Unterrichts in den inklusiven Schulbündnissen (iSB) zu unterstützen, kommt dem flächendeckenden Netz der Beratungs- und Förderzentren in Hessen eine wichtige Rolle zu. Hessen verfügt derzeit über 98 Förderschulen, die auch als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren (BFZ) regional oder überregional eingerichtet sind.
Jedem der 90 iSB in Hessen ist ein regionales Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) zugeordnet. Im iSB werden der konkrete Ablauf, die regional spezifischen Aufgaben und die örtlichen Strukturen für die Zusammenarbeit des rBFZ mit den allgemeinen Schulen festgelegt. Dazu werden Förderkonzeptionen inklusiven Unterrichts und sonderpädagogische Beratungsangebote gemeinsam besprochen. Beispielsweise werden bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus die Anwendung des Nachteilsausgleichs und deren Förderempfehlungen besprochen oder bei der Schulanmeldung Eltern gemeinsam beraten. Die zeitlichen, inhaltlichen, räumlichen und sächlichen Grundlagen der Kooperation (Vertretung, Fortbildung, Konferenzen) werden gemeinsam vereinbart.
Die daraus entstehende Kooperationsvereinbarung dient den Lehrkräften als gemeinsame Arbeitsgrundlage, sie wird im Rahmen der Gesamtkonferenzen der allgemeinen Schulen regelmäßig besprochen und im jeweiligen Schulprogramm konkretisiert. Die 74 rBFZ sind die ersten Ansprechpartner für alle Schulformen in Fragen zur sonderpädagogischen Förderung.
Die 24 überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Errichtung in den Förderschwerpunkten Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen oder bei der Beschulung kranker Schülerinnen und Schüler. Die Förderschullehrkräfte der üBFZ arbeiten mit der Beauftragten oder dem Beauftragten der rBFZ eng zusammen, ihr Leistungsangebot steht grundsätzlich allen allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen zur Verfügung.
Arbeitsgrundsätze
Die hier vorgelegten Grundsätze sind eine komprimierte Darstellung der sich aus der Dienstordnung und den einschlägigen Verordnungen ergebenden Regelungen zur Arbeit der rBFZ.
Jeder allgemeinen Schule ist ein regionales Beratungs- und Förderzentrum zugeordnet.
Das rBFZ bietet grundsätzlich sonderpädagogische Leistungen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprachheilförderung, geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung gebündelt an und reagiert auf alle sonderpädagogischen Fragestellungen gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Unterstützungssystemen oder Förderschulen. Die sonderpädagogische Förderung ist nachrangig zur individuellen Förderung. Die Lehrkräfte der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) unterstützen verlässlich die allgemeine Schule im Unterricht. Sie arbeiten auch mit den Eltern eng zusammen. Können die Förderschullehrkräfte des rBFZ einen Förderschwerpunkt fachlich nicht hinreichend abdecken, so leitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum Aufträge an ein anderes qualifiziertes BFZ oder an eine Förderschule weiter. Die überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Errichtung in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören oder bei der Beschulung kranker Schülerinnen und Schüler. Der Erstkontakt zu überregionalen BFZ erfolgt über das zugeordnete rBFZ.
Üblicherweise wenden sich Eltern an ihre Klassenlehrkraft und diese bezieht die Förderschullehrkraft des rBFZ, die vor Ort tätig ist, mit ein. Dieses Vorgehen ist wesentlich, weil die zusätzliche sonderpädagogische Förderung an die Anforderungen des Unterrichts der allgemeinen Schule anknüpft und auf eine angemessene Passung zwischen individueller Lernausgangslage und schulischen Lernanforderungen zielt. Die rBFZ sind die ersten Ansprechpartner für alle Schulformen in Fragen zur sonderpädagogischen Förderung. Die Förderschullehrkräfte des rBFZ sind in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprachheilförderung sowie geistige Entwicklung an den allgemeinen Schulen tätig. Für die spezifische Förderung in den anderen Förderschwerpunkten stehen überregionale BFZ (üBFZ) zur Verfügung. Der Erstkontakt erfolgt über das zugeordnete rBFZ. Darüber hinaus können Landesfachberatungen für Autismus, für Unterstützte Kommunikation oder für Deutsche Gebärdensprache genutzt werden.
Ob für ein Anliegen die sonderpädagogische Förderung, die Schulpsychologie und weitere oder andere Expertisen in Frage kommen, kann man in einem klärenden Gespräch am besten gemeinsam überlegen. Vor jeder umfassenden Unterstützungsleistung durch ein BFZ erfolgt die Klärung des konkreten Beratungs- und Förderauftrags mit den an der Förderung der Schülerin oder des Schülers Beteiligten und den Eltern. Die Beratungsleistung kann bereits im Rahmen der Schulanmeldung im Auftrag der Grundschule erfolgen.
In der Regel werden sonderpädagogische Fördermaßnahmen in der Klassengemeinschaft als individuelle und differenzierende Maßnahme erteilt. Sie sind auf diese Weise für das Kind nachhaltiger und wirksamer. Auch separate Förderkurse können sinnvoll sein, wenn sie an das Lernziel der Jahrgangsstufe anknüpfen. Zusätzliche sonderpädagogische Fördermaßnahmen als präventive, vorbeugende Maßnahmen bedürfen vor Beginn der Maßnahme der Einwilligung der Eltern.
Auch die Lehrkräfte der rBFZ arbeiten mit den Eltern eng zusammen. Unterrichts- und Erziehungsziele werden mit den Eltern gemeinsam besprochen. In einem Beratungsgespräch werden die Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes erörtert. Nur mit einem individuellen Förderplan allein lässt sich die Entwicklung eines Kindes nicht umfassend darstellen und an die Eltern vermitteln. Deshalb ist das gemeinsame, vertrauensvolle Gespräch zwischen Eltern und Lehrkräften von wesentlicher Bedeutung. Das Beratungsgespräch findet regelmäßig statt. Auch Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes können hier gemeinsam erörtert werden.
Die Lehrkräfte des rBFZ leisten Pausenaufsicht in dem Maße, wie es an der Einsatzschule für Lehrkräfte üblich ist. Die Aufsichtsführung dient auch der Erkenntnis über das Schülerverhalten außerhalb des Unterrichts und kann Anlass sein für die Fortschreibung des individuellen Förderplans, einer Erziehungsvereinbarung oder des Pausenkonzepts der Schule.
Die inklusiven Schulbündnisse legen verbindliche, regionale Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen unter Berücksichtigung ihres flexiblen Einsatzes sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen fest. Unter Beachtung der vom inklusiven Schulbündnis festgelegten Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen erarbeitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum einen konkreten Verteilungsplan der Förderschullehrkräftestunden für allgemeine Schulen. Dieser Verteilungsplan legt die Förderschullehrkräftestunden für das kommende Schuljahr fest und berücksichtigt dabei Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern und die Ausgangslage der Einzelschule. Die Leiterin oder der Leiter des rBFZ legt den Mitgliedern den Verteilungsplan über die sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote vor.
Die Förderschullehrkräfte des regionalen Beratungs- und Förderzentrums werden in der Regel mit ihrem vollen Pflichtstundenumfang an der allgemeinen Schule eingesetzt. Auf personelle Kontinuität in der Zuordnung der Lehrkräfte an eine Schule ist zu achten. Die zur Förderung am Kind im inklusiven Unterricht zur Verfügung stehenden Förderschullehrerstunden sind im Stundenplan der allgemeinen Schule zu verorten. Es ist darauf zu achten, dass die Förderschullehrkräfte insbesondere für die Fachrichtungen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprachheilförderung und geistige Entwicklung möglichst mit vollem Stundendeputat schulbezogen an allgemeinen Schulen vorzusehen sind. Ausnahmen sind beispielsweise zur Sicherstellung einer möglichst wohnortnahen Beschulung insbesondere im ländlichen Raum möglich. Falls erforderlich, können sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen nach § 3 VOSB in Abstimmung mit der Schulleitung der allgemeinen Schule durchgeführt werden. Soweit diese – im Einzelfall – im laufenden Unterricht erbracht werden, sind diese Bestandteil der Unterrichtsverpflichtung der Förderschullehrkraft. Meist werden diese Maßnahmen im Rahmen der außerunterrichtlichen Dienstwahrnehmung der Förderschullehrkraft durchgeführt.
Die Zusammenarbeit der allgemeinen Schulen und der rBFZ gründet sich auf eine Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung regelt Förderkonzeptionen und die Grundlagen der Kooperation. Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen. Die BFZ selbst evaluieren ihre Wirksamkeit, Verlässlichkeit und Professionalität. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des inklusiven Schulbündnisses legen im Rahmen einer regionalen Kooperationsvereinbarung den konkreten Ablauf, die regional spezifischen Aufgaben und die örtlichen Strukturen der Tätigkeit für die Zusammenarbeit des regionalen Beratungs- und Förderzentrums mit den allgemeinen Schulen fest. Die Kooperationsvereinbarung regelt schulübergreifende Vertretungs- und Fortbildungskonzepte sowie Grundsätze schulbezogener Förderkonzeptionen für inklusiven Unterricht. Hierbei kommt der Gestaltung der Berufsorientierung und des Ganztagsangebots eine besondere Bedeutung zu. Die Kooperationsvereinbarung dient den Lehrkräften als Arbeitsgrundlage. Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen.
Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erhalten über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote, die sie darin unterstützen, den bestmöglichen Schulabschluss zu erreichen. Im Förderschwerpunkt Lernen sollten die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich den Berufsorientierten Abschluss erhalten, wenn sie dem Unterricht folgen und die Praktika bewältigen. Die Teilnahme an kontinuierlichen Lerntagen und Blockpraktika ist möglich.
Die Liste der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) wird im jährlich aktualisiert und nach den Sommerferien im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Einbeziehung der überregionalen Beratungs- und Förderzentren für kranke Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Inklusionsbeauftragte der Schule oder die Lehrkraft des regionalen Beratungs- und Förderzentrums an der Schule. Schulen für kranke Schülerinnen und Schüler können als üBFZ eingerichtet werden; das Kultusministerium legt die Zuständigkeitsregionen im Benehmen mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen bzw. den beteiligten Schulträgern fest.