Lehrer schaut mit Schülerinnen und Schülern auf einen Globus.

Hessische Lehrkräfte an einer Deutschen Schule im Ausland

Auslandsschulwesen

Dirk Karl Pilgram war Schulleiter an der Georg-Christoph-Lichtenberg-Schule in Ober-Ramstadt, ist seit diesem Schuljahr Leiter der Deutschen Schule Madrid und lässt uns an seinen Eindrücken teilhaben.

Deutsche Auslandsschulen sind Brückenbauer – und wahre Begegnungsstätten. Hier lernen Schülerinnen und Schüler aus deutschsprachigen Ländern zusammen mit Kindern des Gastlandes. Die an die Deutschen Auslandsschulen vermittelten Lehrerinnen und Lehrer unterrichten in enger Abstimmung mit der Kultusministerkonferenz (KMK) neben den nationalen Curricula auch nach deutschen Lehrplänen. Die KMK ist für die Qualitätsstandards und die Abnahme der Prüfungen verantwortlich.

Damit eröffnen die Deutschen Auslandsschulen jungen Menschen die Chance auf „Bildung made in Germany“ im Ausland und genießen im In- und Ausland ein hohes Ansehen.

Weltweit werden von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen im Auftrag des Auswärtigen Amts rund 1.200 Schulen, darunter etwa 140 Deutsche Auslandsschulen, die überwiegend in privater Trägerschaft geführt werden, personell und finanziell gefördert.

Hessische Lehrkräfte als Botschafter im Ausland

Eine zentrale Wirkung von „Bildung made in Germany“ geht von den Lehrerinnen und Lehrern aus, die im Ausland unterrichten. Rund 200 hessische Lehrkräfte in unterschiedlichen Funktionen kommen zurzeit an den ausländischen Bildungseinrichtungen zum Einsatz.

Es gibt verschiedene Programme und Möglichkeiten, im Auslandsschuldienst tätig zu werden. Sie können als Auslandsdienstlehrkraft, Bundesprogrammlehrkraft, Landesprogrammlehrkraft oder Ortslehrkraft beschäftigt werden, wobei sich Status und Aufgabenschwerpunkt unterscheiden. Die untenstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick darüber, welche Einsatzmöglichkeiten für Sie infrage kommen können.

Auslandsdienstlehrkraft

ADLK

Bundesprogrammlehrkraft

BPLK

Landesprogrammlehrkraft

LPLK

Ortslehrkraft

OLK

Einsatzschulen

  • Deutsche Schulen im Ausland
  • Deutsch-Profil-Schulen
  • Europäische Schulen
  • Auslandsschulen der Bundeswehr
  • Deutsche Schulen im Ausland
  • Deutsch-Profil-Schulen
  • DSD-Schule

in MOE/GUS und in China.

Bildungseinrichtungen in bestimmten Ländern
(MOE-GUS-Staaten, baltische Staaten sowie China, Vietnam und Türkei)

Deutsche Schulen im Ausland

Aufgaben

  • Unterrichtstätigkeit
  • Vorbereitung und Durchführung deutscher Prüfungen
  • ggf. schulstrukturtragende Aufgaben
  • Unterrichtstätigkeit
  • Sprachliche und unterrichtspraktische Aus- und Fortbildung von Lehr-kräften für den deutsch-sprachigen Unterricht
  • Unterrichtstätigkeit
  • Sprachliche und unterrichtspraktische Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den deutschsprachigen Unterricht
  • Vorbereitung und Vorsitz der DSD-Prüfungen
  • Unterrichtstätigkeit
  • Vorbereitung und Durchführung deutscher Prüfungen, sofern vom KMK-Beauftragten genehmigt

Mindestvoraussetzungen

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen

  • die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt bzw. einen in Hessen anerkannten vergleichbaren Abschluss nachgewiesen haben,
  • zum Zeitpunkt der Bewerbung als Beamtin bzw. Beamter mindestens 2 Jahre im hessischen Schuldienst tätig gewesen sein und sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden oder mindestens 2 Jahre unbefristet als beschäftigte Lehrkraft im hessischen Schuldienst tätig gewesen sein,
  • sich in dem für die Vermittlung geforderten Lehramt überdurchschnittlich bewährt haben.

Wie bei ADLK und BPLK und

  • Lehrbefähigung (vorzugsweise gymnasial) in Deutsch, Deutsch als Fremdsprache und/oder einer modernen Fremdsprache
  • Nach Maßgabe des Schulträgers
  • und ggf. wie bei ADLK/BPLK, sofern für die Beurlaubungsdauer eine Anrechnungs-möglichkeit auf das Ruhegehalt erfolgen soll

Altersgrenze 63 Jahre bei Antritt des Auslandseinsatzes. Vorlauf- und Vermittlungszeiten der Bewerbung sind zu berücksichtigen.

Bewerbungsverfahren

auf dem Dienstweg bei der ZfA

  • nicht gezielt auf eine bestimmte Stelle ausgerichtet.
    Mit Ihrer Bewerbung erklären Sie Ihr Interesse am Einsatz und die ZfA prüft die Einsatzmöglichkeiten.
  • ADLK-Stellen zur Wahrnehmung einer Schulleitung, der Prozess-begleitung sowie der Funktion der Fachberatung/Koordination Deutsch als Fremdsprache werden regelmäßig auf der Internet-seite der ZfA und bei ausreichendem zeitlichem Vorlauf auch im Amtsblatt des HKM ausgeschrieben. Bewerbungen müssen sich daher ausdrücklich auf diese Ausschreibungen beziehen und von den Staatlichen Schulämtern zunächst dem HKM vorgelegt werden.

auf dem Dienstweg beim HKM

  • initiativ oder auf Ausschreibung im Amtsblatt hin
  • Die ZfA erarbeitet im Auftrag des Auswärtigen Amtes in Abstimmung mit den Ländern jährlich einen Bedarfs- und Einsatzplan. Das HKM benennt daher der ZfA die Lehrkräfte, die für freie Stellen in Frage kommen.
  • direkt bei der Auslandsschule
  • Registrierung in ZfA- Datenbank möglich

Rechtsstellung

  • von der ZfA durch Bescheid vermittelt
  • zusätzlich Dienstvertrag mit dem ausländischen Schulträger
  • Dienstherr ist der ausländische Schulträger
  • von der ZfA durch Bescheid vermittelt
  • zusätzlich Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Schulträger
  • Dienstherr ist der ausländische Schulträger
  • durch das Land Hessen gemeinsam mit der ZfA ausgewählt und entsendet
  • zusätzlich Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Schulträger
  • Dienstherr bleibt Hessen

Einstellung durch die Schule nach Landesrecht

  • kein Rechtsverhältnis mit der ZfA
  • Dienstherr ist der ausländische Schulträger

 

Beurlaubung

Sonderurlaub nach § 15 Abs. 1 HUrlVO

bei Einsatz an

  • Europäischen Schulen: Sonderurlaub nach § 15 Abs. 2 HUrlVO
  • Auslandsschulen der Bundeswehr: Abordnung

Sonderurlaub nach § 15 Abs. 1 HUrlVO

 

Sonderurlaub nach § 15 Abs. 2 HUrlVO

 

Sonderurlaub nach § 15 Abs. 1 HUrlVO möglich

 

Finanzierung

  • ohne Fortzahlung der Dienstbezüge
    « bei Einsatz an Europäischen Schulen: unter Fortzahlung der Bezüge
  • Zuwendungen nach besonderen Richtlinien des Auswärtigen Amtes
  • ohne Fortzahlung der Dienstbezüge
  • ortsübliches Gehalt vom Schulträger
  • monatliche Zuwendung von der ZfA
  • Fortzahlung der Bezüge
  • ortsübliches Gehalt vom Schulträger
  • Zuschuss zu den Umzugskosten nach besonderen Richtlinien des Auswärtigen Amtes
  • ohne Fortzahlung der Dienstbezüge
  • Vertragliche Regelung mit dem Schulträger

Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bei überhälftiger Beschäftigung an einer Deutschen Schule mit Verleihungsvertrag ist die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit möglich.