Fehlerindex in schriftlichen Arbeiten in der neunten und zehnten Jahrgangsstufe

Um die Schülerinnen und Schüler gezielt auf die Anforderungen in den Abschlussprüfungen vorzubereiten, wird ein einheitlicher Fehlerindex bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der allgemeinbildenden Schulen eingeführt. Damit werden die Vergleichbarkeit und Transparenz in der Benotung der Rechtschreibleistungen gestärkt. Im Schuljahr 2022/2023 wird den Schulen der Fehlerindex, der zusammen mit der Kompetenzstelle Orthografie an der Goethe-Universität Frankfurt entwickelt wurde, aus fachlicher Sicht dringend empfohlen. Mit Wirkung vom 1. August 2023 trat der Fehlerindex im Rahmen der vierten Verordnung zur Änderung der VOGSV in Kraft.

Um die Schülerinnen und Schüler gezielt auf die Anforderungen in den Abschlussprüfungen und auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorzubereiten, wird seit Beginn des Schuljahres 2023/2024 ein einheitlicher Fehlerindex bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der allgemein bildenden Schulen umgesetzt. Damit werden die Vergleichbarkeit und die Transparenz in der Benotung der Sprachkorrektheit landesweit gestärkt. Um nach dem Hauptschul- oder dem Realschulabschluss den Schritt in die berufliche Ausbildung bewältigen zu können oder nach dem erfolgreich bestandenen Abitur die Anforderungen an der Hochschule meistern zu können, ist es zwingend notwendig, die deutsche Rechtschreibung grundlegend zu beherrschen. Somit werden auch über den Fehlerindex, der einen Baustein innerhalb des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Bildungssprache Deutsch darstellt, Chancen- und Bildungsgerechtigkeit gewährleistet. 

Die Entwicklung des Fehlerindexes mit den unterschiedlichen Stufungen für die verschiedenen Bildungsgänge ist wissenschaftlich fundiert. Der Fehlerindex wurde mit Unterstützung der Kompetenzstelle Orthografie an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main entwickelt und setzt evidenzbasierte Erkenntnisse aus maßgeblichen Bildungsstudien (DESI-Studie, PISA-Studie) konsequent um.

Der Fehlerindex schafft ein Bewusstsein für die Relevanz von Sprache und Sprachkorrektheit und erfüllt neben der Orientierung und der Unterstützung, die durch die Korrektur gewährleistet werden, auch eine diesbezügliche Signalfunktion. Es ist – ganz unabhängig davon, welchen Beruf man erlernen möchte – wichtig, sich sprachlich korrekt ausdrücken zu können, und Sprachkorrektheit hat einen Einfluss auf die Notengebung. Die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern einen korrekten schriftsprachlichen Ausdruck zu vermitteln, muss deshalb auch von allen Fächern gemeinsam bewältigt und als Querschnittsaufgabe verstanden werden. Nur so kann Sprachförderung nachhaltig gelingen.

Zwischen den einzelnen Stufungen innerhalb des Fehlerindexes sind die Spannweiten sehr groß, sodass der maximale Notenabzug von zwei Dritteln einer Note in der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang Hauptschule erst dann angewendet wird, wenn jedes fünfte Wort falsch geschrieben wurde (Beispiel: In einem Text wurden 152 Wörter geschrieben, 30 Fehler sind dem Schüler / der Schülerin dabei unterlaufen, daraus ergibt sich in der Folge ein Fehlerindex von 19,7, der im maximalen Punktabzug resultiert). Da diese Margen also entsprechend großzügig gesetzt sind, macht es Sinn, Zeichensetzungsfehler als ganze Fehler miteinzubeziehen und auch Ausdrucksfehler entsprechend zu berücksichtigen. Auch das Bewusstsein für die Bedeutsamkeit der Zeichensetzung und die Erkenntnis der Relevanz angemessener Ausdrucksweisen werden so geschult. Die Flüchtigkeitsfehler wurden nach eingehender wissenschaftlicher Beratung auf fehlende i-Punkte beschränkt. Diese Form des Flüchtigkeitsfehlers kann auch nach sorgfältigem Korrekturlesen übersehen werden und bildet daher die einzige Ausnahme. 

Die Grenze von 100 Wörtern verdankt sich der Berücksichtigung der schriftlichen Arbeiten in Fächern, in denen üblicherweise wenig – oder gar kein – Text produziert wird. In diesen Fällen wird kein Fehlerindex errechnet. Wichtig ist allerdings, dass die Sprachkorrektheit auch bei weniger als 100 Wörtern bei der Bewertung in angemessener Form berücksichtigt wird. Auch hier ist also gegebenenfalls ein maximaler Notenabzug von zwei Dritteln einer Note umzusetzen. Dies ist den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.

Die Bewertung der Sprachkorrektheit bei Texten, die kürzer als 100 Wörter sind, bezieht die Fehler in angemessener Form im Verhältnis zum Inhalt mit ein. Sind in einem kurzen Text mit 50 Wörtern 15 Fehler unterlaufen, ist es angemessen, den möglichen Umfang von zwei Dritteln einer Note für diese Verstöße gegen die Sprachnorm abzuziehen. Begegnet hingegen bei 80 Wörtern nur ein Fehler, sollte dieser im Text korrigiert und von einem Notenabzug abgesehen werden. In Fächern, in denen häufig in schriftlichen Arbeiten weniger als 100 Wörter produziert werden, sollten die Fachschaften über die Koordination der Leistungsbewertung entscheiden. 

Die Bewertung der Sprachkorrektheit bei Texten, die kürzer als 100 Wörter sind, bezieht die Fehler in angemessener Form im Verhältnis zum Inhalt mit ein. Sind in einem kurzen Text mit 50 Wörtern 15 Fehler unterlaufen, ist es angemessen, den möglichen Umfang von zwei Dritteln einer Note für diese Verstöße gegen die Sprachnorm abzuziehen. Begegnet hingegen bei 80 Wörtern nur ein Fehler, sollte dieser im Text korrigiert und von einem Notenabzug abgesehen werden. In Fächern, in denen häufig in schriftlichen Arbeiten weniger als 100 Wörter produziert werden, sollten die Fachschaften über die Koordination der Leistungsbewertung entscheiden. 

Die Schülerinnen und Schüler müssen darüber aufgeklärt werden, dass die Darstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs eine bestimmte Wortanzahl erfordert und daher zugunsten des Inhalts eine sorgfältige Formulierung unentbehrlich ist. Da auch bei einer Wortanzahl unter 100 Wörtern die Rechtschreibleistung bewertet wird, bedeutet das Unterschreiten dieser Anzahl von Wörtern keinen Vorteil, sondern beschränkt das sorgfältige Ausführen eines Gedankenganges und erschwert so die Nachvollziehbarkeit dieses Gedankens durch die Lehrkraft. Eine bewusste Reduktion der zu produzierenden Textmenge lohnt sich demnach nicht, wenn sie zulasten der Verständlichkeit des Inhalts des Textes stattfindet.

Nein, das ist nicht der Fall. Auch in den Zentralen Abschlussarbeiten kann es durchaus einen Notensprung (einen Abzug von einer ganzen Note) geben, wenn eine Schülerin/ein Schüler im Teil „Sprachliche Richtigkeit“ deutliche Schwächen zeigt und keine Punkte erhält. Zusammenfassend könnte eine Schülerin/ein Schüler in der Abschlussarbeit für die Hauptschule insgesamt 18 Punkte im Bereich „Sprachliche Richtigkeit“ verlieren und in der Abschlussarbeit Realschule 24 P. Dies könnte im ungünstigsten Fall, dass alle Aufgaben im Bereich „Sprachliche Richtigkeit“ mit 0 Punkten bewertet werden, zu einem Notensprung führen.

In der Erprobungsphase des Fehlerindexes im Schuljahr 2022/2023 wurde zusammen mit dem Fehlerindex eine Liste mit Korrekturzeichen als Empfehlung veröffentlicht. Diese Liste mit den Korrekturzeichen (R für Rechtschreibfehler, Z für Zeichensetzungsfehler, Gr für Grammatikfehler, A für Fehler im Ausdruck, und S für einen fehlerhaften Satzbau) dient der Orientierung und stellt den Mindeststandard für die schriftsprachlichen Korrekturen dar. Auch Kolleginnen und Kollegen ohne ein studiertes philologisches Unterrichtsfach sollten mit diesen Korrekturzeichen umgehen und diese entsprechend verwenden können. Selbstverständlich bleibt es den Lehrkräften – insbesondere den Deutschlehrkräften – unbenommen, auch weitere und zusätzliche Korrekturzeichen zur Differenzierung der Fehler und Fehlerschwerpunkte zu verwenden.

Natürlich ist es möglich, beispielsweise bei der Schreibung von das / dass einen Grammatikfehler auszuweisen, da die zugrundeliegende Wortart nicht korrekt identifiziert wurde. Nachvollziehbar ist es ebenso, wenn die Konsequenz dieser falschen Beurteilung auf der Ebene der Rechtschreibung markiert und entsprechend deklariert wird. Im Sinne der Einheitlichkeit und der Vergleichbarkeit ist es allerdings dringend angeraten, sich schulintern auf eine Verfahrensweise zur Korrektur (entweder als Rechtschreibfehler oder als Grammatikfehler) zu einigen und dies konsequent umzusetzen.

Der Fehlerindex dient der Vorbereitung auf die Zentralen Abschlussarbeiten und auf den Übergang zur gymnasialen Oberstufe oder in die (duale) Berufsausbildung sowie zur weiteren Sicherstellung der Hochschulreife und Studierfähigkeit. Die Schülerinnen und Schüler müssen über eine realistische Selbsteinschätzung bezüglich ihrer schriftsprachlichen Kompetenzen verfügen und – bei Bedarf – die Phase bis zu ihren Abschlussarbeiten zur Verbesserung ihres schriftsprachlichen Ausdrucksvermögens nutzen können. Daher wird der Fehlerindex ab der neunten Jahrgangsstufe verbindlich umgesetzt. Natürlich besteht aber die Möglichkeit, dass die Gesamtkonferenz Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung beschließen kann, aber nur im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, also im Rahmen der Nr. 2.2 der Anlage 2 der VOGSV.  

Im Augenblick ist dies nicht geplant. Die Schulen sind aber natürlich in ihrer diesbezüglichen Entscheidung frei und können, wenn sie dies möchten, schulintern auch in den unteren Jahrgangsstufen einen Fehlerindex zur Anwendung bringen.

Der Fehlerindex für die neunte und zehnte Jahrgangsstufe an allgemeinbildenden Schulen stellt keine isolierte Einzelmaßnahme zur Sprachförderung dar, sondern ist in ein umfassendes Gesamtsprachförderkonzept eingebettet. Die Sprachförderung beginnt mit den verbindlichen Vorlaufkursen für Kinder mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen im Deutschen und führt über die konsequente pädagogisch motivierte Fehlerkorrektur in der Primar- und der Förderstufe und die Teilnahme an Wettbewerben wie „Die Mittelstufe schreibt“ hin zur Anwendung des Fehlerindexes. Zudem wurde der Fehlerindex aus fachlichen Gründen bereits zum Schuljahr 2022/2023 dringend empfohlen und wurde erst in der Folge zum Schuljahr 2023/2024 verbindlich – von einer plötzlichen Einführung kann folglich keine Rede sein.

Es gibt Textsorten, die eine bestimmte sprachliche Gestaltung voraussetzen. So ist die Verwendung der indirekten Rede oder des Konjunktivs I für die Inhaltsangabe formal vorgeschrieben und konstitutiv für diese Textsorte. Wird diese Form in einer schriftlichen Arbeit nicht korrekt verwendet, so sollte sowohl auf inhaltlicher Ebene als auch auf sprachlicher Ebene eine entsprechende Korrektur erfolgen. Für die Bewertung der Arbeit sollte eine schulinterne Regelung darüber getroffen werden, ob der Abzug im sprachlichen oder anhand des Erwartungshorizonts im inhaltlichen Bereich vorgenommen wird. Ein doppelter Abzug ist weder pädagogisch noch fachlich sinnvoll, wohl aber eine doppelte Bewusstmachung im Sinne der Korrektur.

Bei Übersetzungen aus dem Lateinischen sind selbstverständlich verschiedene Übersetzungsvarianten (mit divergierender Wortanzahl) möglich. Dies kann sich auf die Anwendung des Fehlerindexes auswirken und zur Folge haben, dass in einer Lateinklasse bei einem Teil der Arbeiten der Fehlerindex ausgewiesen wird, bei anderen jedoch keine Anwendung stattfindet. Dieser Umstand sollte in den Fachschaften thematisiert und den Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise kommuniziert und transparent gemacht werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass schriftliche Arbeiten in den modernen Fremdsprachen vor allem im Hinblick auf die fortgeschrittenen Jahrgangsstufen in der jeweiligen Fremdsprache verfasst werden. Somit kommt der Fehlerindex für schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache hier nicht zur Anwendung. Sollten jedoch ausdrücklich Übersetzungen ins Deutsche gefordert sein und diese Übersetzungen die 100 Wörter überschreiten, wird in diesen Fällen der Fehlerindex auch ausgewiesen.

Die Einführung des Fehlerindexes mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 20. Juli 2023 hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Regelungen für die Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen in der Sekundarstufe I nach den §§ 37 bis 44 VOGSV. Die von der Klassenkonferenz in den Halbjahreskonferenzen beschlossenen Fördermaßnahmen bestehen für den in den Förderplänen dokumentierten Zeitraum fort. Die Fördermaßnahmen sind vor allem beim Erlernen des Rechtschreibens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut. Für Schülerinnen und Schüler mit LRS kann es Notenschutz (Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen) geben (§ 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 4 VOGSV). Der Fehlerindex berührt nicht die Regelungen zum Notenschutz. Der Fehlerindex darf nicht individuell angepasst werden. Die Klassenkonferenz entscheidet über das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz). Dabei wird z. B. festgelegt, welche Fehlerarten/-typen in die Bewertung einfließen, weil sie in der vorhergehenden Förderphase geübt wurden und welche nicht (Teilbewertung der erbrachten Leistungen), oder ob im Extremfall keine Fehler in die Leistungsbewertung einfließen (Aussetzen der Teilnote Rechtschreibung). Die so entstandene bewertete Fehlerzahl wird in die Fehlerindex-Formel eingegeben und führt bei vollem Notenschutz zu keinem Abzug, bei einer Teilbewertung von Fehlern je nach Höhe zu dem Abzug, den der Fehlerindex vorsieht.

In schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen und Mittelstufenschulen erfolgt die Berechnung des Fehlerindexes gemäß dem besuchten Bildungsgang.

In schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfolgt die Berechnung des Fehlerindexes in Unterrichtsfächern mit A-, B- und C-Kurs-Differenzierung gemäß dem der Einstufung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Bildungsgang; in den weiteren Unterrichtsfächern (Kernunterricht) gemäß dem Bildungsgang, welcher der Abschlussprognose entspricht.

Bei E- und G-Kurs-Differenzierung erfolgt die Berechnung des Fehlerindexes in allen betroffenen Unterrichtsfächern sowie in den weiteren Unterrichtsfächern (Kernunterricht) gemäß dem Bildungsgang, welcher der Abschlussprognose nach § 36 Abs. 2 Satz 4 VOBGMÖffnet sich in einem neuen Fenster entspricht.

Da das zehnte Schuljahr an der Hauptschule auf die Erlangung des Realschulabschlusses abzielt, ist bei der Berechnung der Fehlerindex für den Bildungsgang Realschule Jahrgangsstufe 10 zugrunde zu legen.

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