Aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb
Seit Mitte Januar ist eine Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) in Kraft getreten, die für den Schulbereich punktuelle Änderungen mit sich bringt. Folgendes hat sich entsprechend geändert:
- Der Mindestquarantänezeitraum bis zur Freitestung für Schülerinnen und Schüler, die ungeimpft oder nicht genesen sind und mit infizierten Personen in einem Haushalt leben oder durch das Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert wurden, wurde von sieben auf fünf Tage verkürzt (§ 6 Abs. 9 CoSchuV).
- Eine Freitestung ist auch mittels kostenfreiem Bürgertest ermöglicht worden. Es ist kein PCR-Test erforderlich.
- Es wurde klargestellt, dass vollständig geimpften oder genesenen Schülerinnen und Schülern das regelmäßige schulische Testangebot ebenfalls in seinem vollen Umfang zur Verfügung steht (§ 13 Abs. 3 CoSchuV). Dieses Angebot ist nicht auf einen Test pro Woche begrenzt.