Zwei Jungen bereiten ein Mikroskop für den Unterricht vor.

Sonderpädagogische Förderung

Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können – je nachdem, welche Voraussetzungen und Bedürfnisse sie mitbringen – im Rahmen ihres Förderschwerpunktes entweder an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule unterrichtet werden.

Schulabschlüsse

Im Förderschwerpunkt Lernen kann der Berufsorientierte Abschluss erreicht werden. Der Unterricht im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung führt zum Abschluss des Bildungsgangs geistige Entwicklung. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen aller anderen Förderschwerpunkte können die Schulabschlüsse der allgemeinen Schule erwerben. Dies ist sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen mit entsprechenden Angeboten möglich.

Weitere Informationen

Die folgenden Seiten bieten einen kurzen Überblick über die in Hessen existierenden Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen. Für weitere Informationen zu den einzelnen Förderschwerpunkten stehen Ihnen die fachbezogenen Beraterinnen und Berater in den Staatlichen Schulämtern oder die Ansprechpersonen der Beratungs- und Förderzentren zur Verfügung.

Beeinträchtigung

Als Beeinträchtigung werden Schwierigkeiten in den Bereichen Lernen, emotionale Entwicklung oder Sprache bezeichnet.

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen (LER) werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet, der von der Zielsetzung der allgemeinen Schule abweicht. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, bei denen sich umfassende und lang andauernde Beeinträchtigungen der Intelligenzentwicklung und Beeinträchtigungen der Lernentwicklung in den Bereichen Lesen, Schreiben und Rechnen so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass sich ein Wechsel in den Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt LER begründet. Der Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt LER schließt mit dem berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang der allgemeinen Schule möglich ist.

Diese Schülerinnen und Schüler benötigen umfassende, spezifisch auf ihre Lernausgangslage ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote, die sie darin unterstützen, ihre individuellen Lernziele zu erreichen.

Ein Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER kann eingeleitet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auch nach Ausschöpfung vorbeugender Maßnahmen, mit Abwägung der Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die fachübergreifenden Lernrückstände von in der Regel mindestens zwei Schuljahren nicht aufholen wird und damit die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreicht. Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen allein oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache für sich genommen sind kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

 

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förder­schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (EMS) werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn die umfassende, lang andauernde Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann.

Diese Schülerinnen und Schüler benötigen spezifisch auf die Schülerin oder den Schüler ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Angebote, die sie darin unterstützen, soziales Verhalten aufzubauen und sich in ihrem emotionalen Verhalten weiterzuentwickeln.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst gemeinsam mit allen an der Förderung Beteiligten zu prüfen, ob die Fortführung der vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der vorbeugenden sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote und gegebenenfalls Maßnahmen der Jugendhilfe in dem Maße greifen, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner sozialen und emotionalen Entwicklung stabilisiert wird. In die fundierte Einschätzung fließen auch Beobachtungen aus dem Unterricht und die Dokumentation der individuellen Förderplanung mit ein. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt EMS ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

 

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung (SPR) werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn die umfassende, lang andauernde Sprachbeeinträchtigung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann. Der Schwerpunkt der Sprachheilförderung liegt in der Grundstufe.

Sprachheilpädagogisch werden diese Schülerinnen und Schüler fachübergreifend mit individuellen Bildungsangeboten umfassend im Unterricht gefördert. Diese gruppenbezogene Förderung im Förderschwerpunkt SPR ist gegebenenfalls durch logopädische Individualtherapie zu ergänzen.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Fortführung der vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der vorbeugenden sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner sprachlichen und schulischen Entwicklung zu unterstützen. In die fundierte Einschätzung fließen auch Beobachtungen aus dem Unterricht und die Dokumentation der individuellen Förderplanung mit ein. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt SPR ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

 

Behinderungen

Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen können ihren jeweiligen Bedürfnissen und Voraussetzungen entsprechend mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt unterrichtet werden.

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (GE) werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet, der von der Zielsetzung der allgemeinen Schule abweicht. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Bildungsgang GE ist für Schülerinnen und Schüler gegeben, wenn eine umfassende Beeinträchtigung der Intelligenzentwicklung und eine umfassende, lang andauernde Beeinträchtigung der sozial-adaptiven Kompetenzen sich stark auf die Lernentwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler in der Gesellschaft auswirken.

Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Schülerinnen und Schüler nach ihren Möglichkeiten befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler einer lang anhaltenden, individuell strukturierten Förderung sowie individueller Bildungsangebote bedürfen, die nicht den Zielsetzungen einer allgemeinen Schule entsprechen und für die auch der Förderschwerpunkt Lernen nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt GE ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

 

Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (KME) haben, werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt KME kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn die umfassende, lang andauernde körperliche und motorische Schädigung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder in seinem Bildungsgang ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann.

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt KME benötigen über die individuellen Fördermaßnahmen und die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen hinaus förderschwerpunktspezifische, didaktisch-methodische Aufbereitungen des Unterrichts. Zusätzlich bedarf es je nach körperlicher und motorischer Schädigung einer Versorgung mit orthopädischen, technischen und apparativen Hilfen sowie einer Befähigung im selbsttätigen Umgang mit diesen Hilfsmitteln. Hierzu zählen auch medizinisch-therapeutische Leistungen und Förderpflege, insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit schweren und komplexen körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Fortführung vorbeugender Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote als vorbeugende Maßnahmen und gegebenenfalls medizinisch-therapeutische Leistungen und Hilfsmittel ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner schulischen Lernentwicklung zu fördern und körperliche und motorische Beeinträchtigungen auszugleichen. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt KME ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Sehen (SEH) haben, werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt SEH kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn der messbare Schweregrad der Sehbehinderung, Blindheit oder Verarbeitungsstörung der visuellen Reize und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder in seinem Bildungsgang ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann.

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt SEH benötigen über die individuellen Fördermaßnahmen und die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen hinaus förder­schwerpunktspezifische, didaktisch-methodische Aufbereitungen des Unterrichts, insbesondere für das Erlernen der Brailleschrift.

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Fortführung der vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote als vorbeugende Maßnahmen und gegebenenfalls technisch-apparative Maßnahmen und Hilfsmittel ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner schulischen Lernentwicklung zu fördern und Beeinträchtigungen durch die Sehbehinderung, Blindheit oder Verarbeitungsstörung der visuellen Reize auszugleichen. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt SEH ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

 

Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich einen Anspruch auf sonder­pädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Hören (HÖR) haben, werden nach den Zielsetzungen der allgemeinen Schule unterrichtet. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt HÖR kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, wenn der messbare Schweregrad der Hörschädigung und die Beeinträchtigung der Lernentwicklung sich so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder in seinem Bildungsgang ihr oder sein Leistungspotenzial nicht umsetzen kann.

Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt HÖR benötigen über die individuellen Fördermaß­nahmen nach § 7 VOGSV und die sonderpädagogischen Fördermaßnahmen nach § 4 VOSB hinaus förder­schwerpunkt­spezifische, didaktisch-methodische Aufbereitungen des Unterrichts, insbesondere eine an­gemessene sprachdidaktische Differenzierung des Unterrichts mit laut unter­stützenden oder lautbegleitenden Gebärden (LUG oder LBG) oder mit der Deutschen Gebärdensprache (DGS).

Bevor ein Entscheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Fortführung der vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule sowie die Fortführung der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderangebote als vorbeugende Maßnahmen und gegebenenfalls technisch-apparative Maßnahmen und Hilfsmittel ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler in ihrer oder seiner schulischen Lernentwicklung zu fördern und Beeinträchtigungen durch die vorliegende Hörbeeinträchtigung oder Hörschädigung auszugleichen. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förder­schwerpunkt HÖR ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.

Schulen für Kranke

Der Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler besteht ausschließlich während des Schulbesuchs an der Schule für Kranke; in dieser Zeit besteht ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in diesem Förderschwerpunkt. Kranke Schülerinnen und Schüler sind Kinder oder Jugendliche, die auf Grund einer ärztlich festgestellten physischen, psychischen oder somatischen Beeinträchtigung in eine Klinik oder ähnliche Einrichtung stationär oder teilstationär aufgenommen werden. Diese Schülerinnen und Schüler können auf Grund einer lang andauernden Erkrankung von mehr als sechs Wochen oder eines innerhalb des Schuljahres wiederholten Aufenthaltes im Krankenhaus während der regelmäßigen Unterrichtszeit der Schulen nicht an der Stammschule unterrichtet werden.

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