Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen (LER) werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet, der von der Zielsetzung der allgemeinen Schule abweicht. Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, bei denen sich umfassende und lang andauernde Beeinträchtigungen der Intelligenzentwicklung und Beeinträchtigungen der Lernentwicklung in den Bereichen Lesen, Schreiben und Rechnen so stark auf das schulische Lernen auswirken, dass sich ein Wechsel in den Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt LER begründet. Der Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt LER schließt mit dem berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang der allgemeinen Schule möglich ist.
Diese Schülerinnen und Schüler benötigen umfassende, spezifisch auf ihre Lernausgangslage ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote, die sie darin unterstützen, ihre individuellen Lernziele zu erreichen.
Ein Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER kann eingeleitet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auch nach Ausschöpfung vorbeugender Maßnahmen, mit Abwägung der Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die fachübergreifenden Lernrückstände von in der Regel mindestens zwei Schuljahren nicht aufholen wird und damit die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreicht. Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen allein oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache für sich genommen sind kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt LER ist hinsichtlich seiner Wirkkraft und Notwendigkeit spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren im Rahmen der individuellen Förderplanung zu überprüfen.