Verbot von Waffen, Messern, und anderen gefährlichen Gegenständen

Ab dem Schuljahr 2025/2026 gilt an allen öffentlichen Schulen in Hessen ein einheitliches Verbot des Mitführens von Messern, Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen. Dieser Erlass schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Schulpersonal.

Im folgenden FAQ klären wir:

  • Was genau verboten ist – von Stich- und Schlagwaffen bis hin zu Nachbildungen und gefährlichen Chemikalien.
  • Mögliche Ausnahmen – etwa bei schulischen Theaterveranstaltungen oder während Schulveranstaltungen mit Essensverkauf.
  • Umgang bei Verstößen – welche pädagogischen und ordnungsrechtlichen Schritte möglich sind und wie das Schulgesetz dabei unterstützt.

Bisher gab es keine zentralen, einheitlichen Vorgaben zum Mitführen von Waffen, Messern, und anderen gefährlichen Gegenständen in der Schule. Erst durch den Erlass zum Verbot von Waffen, Messern, und anderen gefährlichen Gegenständen an hessischen Schulen erhalten Schulen nun eine verbindliche, einheitliche und klare Regelung, die unmittelbar greift.

Es ist verboten, Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen.

Dazu gehören insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Elektroschockgeräte, Druckluft- und Federdruckwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und Schlagstöcke. Bereits auf Grund des Waffengesetzes untersagt ist das Führen verbotener Waffen (insbesondere Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe) sowie von Gegenständen, für die nach dem Waffengesetz ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm).

Das Verbot erstreckt sich auch auf gefährliche Gegenstände (wie Messer aller Art, also auch mit einer Klingenlänge unter 12 cm)), die nicht unter das Waffengesetz fallen.

Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen im Sinne des Waffengesetzes verwechselt werden können.

Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, Menschen zu verletzen oder für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

Unzulässig ist auch das Mitführen von Reizstoffsprühgeräten, zum Beispiel der sogenannten „Pfeffersprays“. Diese sind Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, da sie dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu schwächen. Das Mitführen von ausdrücklich als solche gekennzeichnete Tierabwehrsprays ist zulässig, sofern sie gut verstaut und nicht direkt zugriffsbereit sind

Das Verbot gilt in der Schule, auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen. Dazu gehören auch Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden.

Das Verbot gilt für alle Schülerinnen und Schüler, für das gesamte schulische Personal und für jede Person, die das Schulgelände betritt oder die an Schulveranstaltungen teilnimmt.

Das Verbot gilt auch für volljährige Personen, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfrei Waffen führen dürfen.

Ausgenommen von dem Verbot sind:

  • Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte im Sinne des § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  • Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes und der Bundeswehr,
  • sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit
  • sowie Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte
  • sowie Landespersonal und Personal des Schulträgers,
  • die Messer und andere gefährliche Gegenstände im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen.

... Schulfesten, am Buffet)?

Das Mitbringen eines Messers anlässlich einer Schulveranstaltung bedarf der ausnahmsweisen Zulassung durch die Schulleitung. Die Schulleitung kann Ausnahmen zulassen, zum Beispiel für Sport- oder Theaterveranstaltungen oder während Schulveranstaltungen mit Essensverkauf. In diesem Fall sind die Gegenstände bis zur vorgesehenen Nutzung nicht zugriffsbereit zu befördern und aufzubewahren (zum Beispiel in einem verschlossenen Behältnis in der Tasche. 

Der bestimmungsgemäße Einsatz von gefährlichen Gegenständen sowie Chemikalien im Unterricht und Ganztag ist weiterhin zulässig.

...durchsuchen?

Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der von ihnen zu gewährleistenden Aufsicht und zum Beispiel aufgrund von Beobachtungen, auf Verstöße zu reagieren. Dazu gehört auch, dazu aufzufordern, Taschen vorzuzeigen oder zu entleeren.

Lehrkräfte sind grundsätzlich nicht befugt, Taschen von Schülerinnen und Schülern zu durchsuchen oder Leibesvisitationen durchzuführen. Nur mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers ist eine Taschenkontrolle oder Durchsuchung zulässig. Die freiwillige Durchsuchung oder Herausgabe von Gegenständen sollte dabei im Idealfall unter Zeugen (z. B. zweite Lehrkraft) erfolgen. Ausnahmsweise kann in Situationen, in denen erkennbar eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Mitschüler oder Lehrkräfte besteht, eine Durchsuchung durch Lehrkräfte zulässig sein. Bei einem konkreten Verdacht, dass eine Straftat erfolgt ist oder bevorsteht, sollte aber immer unmittelbar die Polizei hinzuzugezogen werden, damit diese die Durchsuchung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahmung von Beweismitteln vornehmen kann. 

Wie bei jedem anderen Verstoß gegen Vorgaben und Weisungen können je nach den Umständen des Einzelfalles pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (§ 82 des Hessischen Schulgesetzes i. V. m. §§ 64 ff. der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) ergriffen werden. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor und handelt es sich nicht um eine akute Situation, in welcher die Hinzuziehung der Polizei zur Abwehr von unmittelbaren Gefährdungen sofort erforderlich ist, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 74 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses unverzüglich die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Diese entscheidet über weitere Maßnahmen. 

... gegebenenfalls die Rückgabe?

Gegenstände, die nach § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes weggenommen wurden, sind nach § 64 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden. Im Fall des verbotenen Mitführens von Waffen und Messern sollte jeweils die Polizei informiert werden, da diese in der Lage ist, eine Einordnung nach dem Waffenrecht vorzunehmen. So können verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz von der Polizei beschlagnahmt werden. 

Das Verbot gilt unmittelbar. Schulen müssen die Regelungen umsetzen. Dies gilt auch für etwaige Anpassungen der jeweiligen Schulordnungen, soweit diese aufgrund von Abweichungen erforderlich sind.

Der Erlass zum Verbot von Waffen, Messern, und anderen gefährlichen Gegenständen an hessischen Schulen ist über die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen einsehbar (https://kultus.hessen.de/presse/land-setzt-verbot-von-messern-waffen-und-anderen-gefaehrlichen-gegenstaenden-um).

Das zuständige Staatliche Schulamt steht als Ansprechpartner zur Verfügung.