Übersichten
Ganztägige Bildung
Ganztagsprogramm des Landes Hessen
Förderrichtlinie
Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) vom 23. Oktober 2023
FAQ-Übersicht
Ganztägige Angebote in Hessen, Fragen und Antworten zum Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter
Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter ist in § 24 Abs. 4 neuer Fassung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert.
Die Erfüllung liegt nach § 79 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 SGB VIII in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Rechtsanspruch bedeutet, dass Kinder im Grundschulalter einen Anspruch darauf haben, an fünf Tagen in der Woche jeweils acht Zeitstunden in einer Tageseinrichtung gefördert zu werden. Das gilt auch in den Ferien. Die Länder können in den Ferien eine Schließzeit von maximal vier Wochen regeln. Eine Pflicht, das Angebot auf ganztägige Förderung in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
Der Rechtsanspruch richtet sich an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ist ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er muss daher nicht an der Schule des jeweiligen Kindes erfüllt werden. Unterricht und ganztägige Angebote der Schulen werden auf den zeitlichen Umfang des Rechtsanspruchs angerechnet.
Der Rechtsanspruch besteht ab Beginn des Schuljahres 2026/2027. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung in einer Tageseinrichtung. In den darauffolgenden Jahren wird der Rechtsanspruch jahrgangsweise aufsteigend auf die Klassenstufen zwei bis vier erweitert, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 für alle Kinder im Grundschulalter der Rechtsanspruch besteht.
Ja. Alle ganztägigen Angebote des Landes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 (Schulen mit Ganztagsangeboten) und 3 (Ganztagsschulen) sowie Abs. 3 bis 6 Hessisches Schulgesetz (HSchG) können auf die Rechtsanspruchserfüllung angerechnet werden. Gemäß der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 HSchG einschließlich des ihr als Anlage beigefügten Qualitätsrahmens für die Profile ganztägig arbeitender Schulen (Erlass vom 13. April 2018, ABl. S. 349, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Januar 2024, ABl. S. 177) sind Profil 1, Profil 2, Profil 3 und der Pakt für den Ganztag ganztägige Angebote des Landes. Profil 1 genügt nicht zwingend den zeitlichen Vorgaben des Rechtsanspruchs.
Nein, nach den Vorgaben des Bundes sind diese Betreuungsangebote der Schulträger mangels einer dem § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII entsprechenden Aufsicht nicht anrechnungsfähig. Sie erfüllen allerdings die Bedarfe der Eltern.
Ja, wie in § 24 Abs. 4 SGB VIII n.F. erlaubt, wird Hessen eine Regelung zu einer vierwöchigen Schließzeit in den Ferien erlassen.
Ja, der Rechtsanspruch gilt ab dem Schuljahr 2029/2030 für alle diese Kinder in der Primarstufe.
*NDHS: nicht deutscher Herkunftssprache
Auch weiterhin gelten die Vorgaben für die Personalausstattung in Nr. 2.4 der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen. Hessen setzt auf einen multiprofessionellen Mix aus unterschiedlichen Professions- und Anstellungsgruppen. Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, FSJ-Kräfte oder sonstiges Personal arbeiten vertrauensvoll in ganztägigen Angeboten zusammen.
Nein, der Anspruch ist nicht standortgebunden an den Schulen zu erfüllen. Unabhängig davon arbeiten das Land und die Schulträger gemeinsam daran, die Elternbedarfe zu erfüllen und ein ausreichendes Platzangebot an Schulen oder in Horten bereitzustellen.
Ja, der Rechtsanspruch gilt auch für Kinder der Primarstufe in anerkannten Ersatzschulen.
Nein, der Rechtsanspruch ist als solcher kein hinreichender Grund für die Erteilung eines Gestattungsantrags. Es bleibt bei den bisherigen Gründen für die Erteilung eines Gestattungsantrags nach § 66 HSchG, § 4 VOGSV. Einzelfallentscheidungen sind in diesem Rahmen möglich.
Nein, über die in der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen (Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 17. Februar 2023, ABl. S. 64, 111 – SchulKlassGrV) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinaus wird es hierzu keine weiteren Vorgaben geben.
Nein, nach Nr. 2.1.2 der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen stellt der Schulträger die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das ganztägige Angebot sicher. Die Organisation und Nutzung der Räume zur Ausgestaltung der ganztägigen Angebote wird in einem pädagogischen Konzept festgelegt. Dabei werden seitens des Landes keine Vorgaben gemacht; die Raumnutzung ist von der Art des Angebotes, der Gruppengröße und somit von den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vor Ort abhängig.
Ja, ganztägige Angebote in Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können je nach den pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten vor Ort auch in Klassenräumen stattfinden. Die Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen sollten insbesondere bei Fragen des Raum- und Ausstattungskonzeptes sowie der Nutzung der Räume vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammenarbeiten. Zur Orientierung für die räumliche und pädagogische Ausgestaltung der ganztägig arbeitenden Schule können die Qualitätsmerkmale der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen dienen. Zur pädagogischen Ausgestaltung kann die Beratung und Unterstützung des Staatlichen Schulamtes und der Serviceagentur Ganztag Hessen hinzugezogen werden.
Für die Auswahl des Angebotsträgers (Letztempfänger der Zuwendung) vor Ort muss keine vergaberechtliche Ausschreibung nach den Vorgaben in Nr. 4 der Besonderen Nebenstimmungen (BNBest-GTA sowie BNBest-PfdG) erfolgen, da es sich bei der Weiterleitung von (Teil-)Zuwendungen nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt, bei dem eine Leistung gegen Entgelt eingekauft wird, also kein Leistungsaustausch stattfindet, sondern öffentliche Haushaltsmittel in Form der Zuwendung durch den Schulträger als Erstempfänger zur zweckentsprechenden Verwendung an geeignete, gemeinnützige Dritte (Letztempfänger) im Rahmen der Festlegungen im Zuwendungsbescheid entweder per Bescheid oder per Vereinbarung weitergeleitet werden.
...bei pädagogischen Fragestellungen, bei der Entwicklung des Konzepts?
Ein „Angebotsträger“ ist nicht der Träger des Ganztagsangebots, sondern Letztempfänger der Zuwendung des Landes an den Schulträger. Er übernimmt einzelne Aufgaben bei der Durchführung. Er behält die Personalverantwortung und das Weisungsrecht gegenüber seinem eigenen Personal, also im Innenverhältnis. Nach außen, und das schließt die Schulgemeinde ein, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter „den Hut auf“. Somit trägt das Angebot weiterhin den Namen der Schule und nicht das Logo des Angebotsträgers.
Der Angebotsträger bestimmt nicht autonom über Inhalte des Angebots. Es muss entweder im Weiterleitungsbescheid festgelegt oder im Weiterleitungsvertrag (siehe Antwort zu Frage Nr. 17) vereinbart sein, welche Maßnahmen er ausführt – und in diesem Rahmen kann und soll er seine besondere, insbesondere auch pädagogische und didaktische, Expertise auf bestimmten fachlichen Gebieten in die Kooperation einbringen. Ein Gestaltungsspielraum im laufenden Betrieb, der von der Schulleitung nicht kontrolliert werden könnte, darf ihm hingegen nicht zugestanden werden.
Nein, das Schulausflugticket gilt nur im Zusammenhang mit einem Schulausflug oder einer Klassenfahrt im Klassenverband.
An der kleinen Zweigstelle einer Schule kann ebenso wie am Hauptstandort ein Ganztagsangebot eingerichtet und eine volle Stelle als Sockel beantragt werden.
Der Versicherungsschutz besteht analog zum Unterrichtsbetrieb über die Unfallkasse Hessen, da es sich bei den ganztägigen Angeboten um schulische Veranstaltungen handelt.
Bei Angeboten der gebundenen Ganztagsschule (Profil 3) endet die Schulzeit für alle Schülerinnen und Schüler zu anderen als üblichen Zeiten, sodass der Fahrplan ohnehin angepasst werden muss. Die Teilnahme an allen anderen Ganztagsangeboten ist freiwillig, sodass auch ein Beförderungsangebot eine freiwillige Leistung bleibt. Eine Anpassung der Fahrpläne im Hinblick auf den Rechtsanspruch ist voraussichtlich sinnvoll, damit am Ende der vorgeschriebenen acht Zeitstunden eine Busanbindung gegeben ist. Dort, wo die bestehenden Fahrpläne um eine geringe Zeit von der Regelzeit abweichen, können die Schulen um die Anpassung ihres Programms gebeten werden. Zeitlich längere Abweichungen sollten vermieden werden.
Landesseitig wird es hierzu keine Vorgaben geben. Ein fester Anmeldezeitpunkt ist für die interne Planung der Ressourcen auf jeden Fall sinnvoll. Die Festlegung des Anmeldezeitpunkts obliegt dem Schulträger.
Sollten vereinzelte und begründete Anmeldungen nach diesem Zeitpunkt eintreffen (beispielsweise durch Zuzug oder sich geänderte private Umstände), müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden.
Fragen zur Aufsicht
Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG muss die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sorgen. Das umfasst u. a. den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens und die Überwachung der Aufsicht, wie sich auch aus § 2 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung (AufsVO) ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zwingend jeden Tag bis zum Ende der Angebotszeit in der Schule anwesend sein muss. Sie oder er muss aber erreichbar sein oder eine zuverlässige Person (in der Regel eine Lehrkraft) benannt haben, die von schulischer Seite in Vertretung als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das Ganztagsangebot zuständig ist.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das wird in den weiteren Bestimmungen des § 88 HSchG näher ausgeführt. Insbesondere muss die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sorgen (§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG); das umfasst u. a. die Organisation, Überwachung und Sicherstellung der Aufsicht (§ 2 Abs. 2 AufsVO).
Die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters ist, wie in § 24 DO definiert, nicht zwingend erforderlich.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine verantwortliche Lehrkraft ihrer Schule benennen, die die Organisation eines Angebots an der jeweils eigenen Schule sicherstellt und im Zweifelsfalle Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter hält. Die oder der Beauftragte muss dann auch nur rufbereit sein, nicht ständig vor Ort.
Fragen zu Ferienbetreuung
Für die Ferienbetreuung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Nein, das Schulausflugsticket gilt nur im Zusammenhang eines Schulausflugs oder einer Klassenfahrt außerhalb der regulären Schulferien im Klassenverband.
Ja. Nach Nr. 2.2 der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen können kostenpflichtige Angebote, die im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule stattfinden (zum Beispiel in Kooperation mit Schulträgern, Kommunen, Kirchen, freien Trägern, Vereinen), das Angebot erweitern. Die Kostenstruktur muss so gestaltet werden, dass allen Kindern die Teilnahme grundsätzlich möglich ist.
Ja, solange dies im Einvernehmen, ggf. im Wechsel stattfindet und das Staatliche Schulamt eingebunden ist. Ein Anspruch auf Beförderung besteht dann nicht. Eine separate und transparente Anmeldung für die Ferien ist in solchen Fällen sinnvoll, weil sowohl der Ort als auch der Angebotsträger ein anderer als der an der Stammschule ist.
...der weiterführenden Schule wechseln, bei der Teilnahme an einem Ferienangebot der "alten" Schule noch versichert?
Nehmen frühere Schülerinnen oder Schüler unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Schulverhältnis oder zukünftige Schülerinnen oder Schüler unmittelbar vor der Begründung des Schulverhältnisses an einem Ferienangebot der Schule teil, erstreckt sich die Aufsicht auch auf sie. Ihre Teilnahme ist nur zulässig, wenn der Schulträger oder die Eltern zu ihren Gunsten eine Unfallversicherung im Sinne der §§ 178 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in der jeweils geltenden Fassung für die im Rahmen des Ferienangebots bestehenden Unfallgefahren abgeschlossen haben.
Ja, wenn es sich bei dem Ferienangebot um eine schulische Veranstaltung im Pakt für den Ganztag handelt und die Kinder zur Ferienbetreuung angemeldet sind.
Siehe auch die Antwort zur ersten Frage. Es gibt von Seiten des Landes keine Festlegung auf eine bestimmte Anzahl von Wochen mit Ferienbetreuung im Pakt. Der Versicherungsschutz gilt für alle Wochen, in denen im Rahmen des Paktes eine Ferienbetreuung angeboten wird.
Kinder, die nicht zur Teilnahme im Rahmen des Pakts für den Ganztag angemeldet sind, aber gleichwohl die Ferienbetreuung besuchen, sind unfallversichert, wenn ihre Eltern eine private Unfallversicherung für sie abgeschlossen haben oder der Träger der Einrichtung eine Unfallversicherung für jedes Kind abgeschlossen hat, das sich in der Einrichtung aufhält.
Kontakt
Kontakt bei den Staatlichen Schulämtern
Eine Auflistung der Kontaktpersonen in den Staatlichen Schulämtern im Bereich Ganztag finden Sie auf dem Internetauftritt der Staatlichen Schulämtern.