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Aktenführung und Aktenaufbewahrung an Schulen

Das Führen von Schülerakten und Schulakten ist in § 8 SchDSV geregelt. Dabei ist durch die Schule dafür Sorge zu tragen, dass diese Akten besonders sicher aufbewahrt werden. Dies ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 DS-GVO in Verbindung mit § 6 SchDSV, wonach geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorzunehmen sind, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten und deren Sicherheit geht.

Für die Führung und Aufbewahrung der Akten ist die Schule, vertreten durch die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verantwortlich. Sie oder er muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder entsprechend delegieren, um die Sicherheit der Aktenführung und Aufbewahrung zu gewährleisten. Folgende Vorkehrungen ermöglichen einen Schutz der Akten vor unbefugten Zugriffen:

  • Zutrittskontrolle: Der Raum, in denen die Akten aufbewahrt werden, darf nur für befugte Personen zugänglich sein. Es empfiehlt sich, die Aktenschränke in Räumen aufzustellen, die nicht für jedermann zugänglich sind.
     
  • Zugangskontrolle: Die Aktenschränke müssen abschließbar sein. Die Schlüssel dürfen nur berechtigten Personen ausgegeben werden.
     
  • Zugriffskontrolle: Um zu gewährleisten, dass nur berechtige Lehrkräfte auf die Akten derjenigen Schülerinnen und Schüler zugreifen können, die sie unterrichten, sollten die Akten von der Verwaltungskraft oder der Schulleitung an die Lehrkräfte herausgegeben werden. Akten dürfen keinesfalls mit nach Hause genommen werden.

Aktenbestandteile dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es die gesetzliche Aufbewahrungsfrist vorsieht. Daher muss der Aktenbestand möglichst jährlich bearbeitet und ordnungsgemäß gepflegt werden. Die für die Schule geltenden Aufbewahrungs- und Löschfristen sind in § 17 der SchDSVin Verbindung mit Anlage 3 Teil A aufgeführt. Näheres zur Aufbewahrung findet sich in Nr. 3.3.7 dieser Handreichung.

SchDSV

(1) Die Schule führt Schülerakten und Schulakten nach den Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes und dieser Verordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenführung für Dienststellen des Landes Hessen (Aktenführungserlass) vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2022 (StAnz S. 1380), in der jeweils geltenden Fassung.

SchDSV 

(1) In Schulen sind personenbezogene Daten nur so lange aufzubewahren, wie sie für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, die Erteilung zulässiger Auskünfte oder das Ausstellen von Bescheinigungen erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach Anlage 3 Teil A. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit durch Erreichen des jeweiligen Zwecks bestimmt.