Tastatur mit Grafiken zum Datenschutz

Aufbewahrungsfristen und Löschungen von Daten, Vernichtung von Akten

Aufbewahrungsfristen gelten für alle von der Schule in elektronischer (PC, Laptop, Tablet, Speichermedium) oder in analoger Form gespeicherten Daten (zum Beispiel Ausdrucke). Hinsichtlich der spezifischen Fristen wird auf § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A der SchDSV verwiesen.

Dort ist festgelegt, wie lange die jeweiligen personenbezogenen Daten an der Schule aufbewahrt werden müssen. Während der Aufbewahrungsfrist muss die Schule sicherstellen, dass personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Zu diesem Zweck können die elektronisch gespeicherten Daten auf einer verschlüsselten mobilen Festplatte gespeichert werden, die gesichert vor unberechtigtem Zugriff aufzubewahren sind. 

Dateien mit personenbezogenen Daten wie Klassen- und Kurstagebücher oder Prüfungsunterlagen müssen in einem abschließbaren Raum oder Container aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Frist sind die Daten nach § 17 Abs. 4 SchDSV in Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich datenschutzkonform zu löschen.