In der Schule kann ein Auskunftsbegehren von den Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften gestellt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss die anfragende Person über alle über sie gespeicherten personenbezogenen Daten informieren, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens in der Schule verfügbar sind.
Das betrifft auch die Daten, die bei den Lehrkräften vorliegen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Daten analog oder digital auf einem dienstlichen oder privaten Endgerät vorliegen.
Bei der Bearbeitung eines Auskunftsbegehrens können die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) herangezogen werden, da sich hieraus ergibt, ob und welche personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden.