(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) von
- Schülerinnen und Schülern und deren Eltern,
- künftig schulpflichtig werdenden oder vom Schulbesuch zurückgestellten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern,
- zum Schulbesuch berechtigten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern sowie
- Lehrkräften und sonstigen in der Schule beschäftigten Personen
verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.