Tastatur mit Grafiken zum Datenschutz

Bild-, Video- und Tonaufnahmen zu unterrichtlichen Zwecken

Der Einsatz von Bild-, Video- und Tonaufnahmen zu unterrichtlichen Zwecken bietet die Mög-lichkeit, den Lern- und Unterrichtsprozess vielfältig und kreativ zu gestalten.

Nach § 83 Abs. 1 HSchG dürfen Schulen zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeiten. 

Verfolgt die Schule mit dem Einsatz der Techniken pädagogische Zwecke, kommt sie damit grundsätzlich ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und somit einer ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgabe nach. Werden die Daten für einen anderen Zweck genutzt, ist dies nur mit einer Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern zulässig.

HSchG

(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) von

  1. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern,
  2. künftig schulpflichtig werdenden oder vom Schulbesuch zurückgestellten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern,
  3. zum Schulbesuch berechtigten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern sowie
  4. Lehrkräften und sonstigen in der Schule beschäftigten Personen

verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

Praxistipp

Die Verarbeitung der meisten personenbezogenen Daten im Schulportal Hessen können sich auf die Generalnorm des § 83 Abs. 1 HSchG in Verbindung mit der Schul-Datenschutzverordnung stützen.

Sofern jedoch im Profil einer Nutzerin oder eines Nutzers auch ein Bild hinterlegt werden kann, erfolgt dies in diesem Fall freiwillig und erfordert eine Einwilligung, da die Verarbeitung des Profilbilds zur Nutzung des Schulportals zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht erforderlich ist.