Danach dürfen Eltern Bildaufnahmen ihrer Kinder anfertigen, wenn diese ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Eine Datenverarbeitung findet in diesem Fall nicht durch die Schule statt. Verantwortlicher ist diejenige Person, die fotografiert oder filmt und über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheidet.
Aufnahmen
Bildaufnahmen bei schulischen Veranstaltungen
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Bei der Anfertigung der Bildaufnahmen muss immer darauf geachtet werden, dass keine Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt werden. Bildaufnahmen dürfen ohne die Einwilligung Dritter, die ebenfalls auf den Bildaufnahmen abgebildet sind (zum Beispiel bei einem Klassenfoto), nicht veröffentlicht oder verbreitet werden (zum Beispiel über das Internet oder über soziale Netzwerke oder über Messenger-Dienste). Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine unerlaubte Veröffentlichung oder Verbreitung einer Bildaufnahme entstehen, können zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.
Im Rahmen des Hausrechts nach § 90 Abs. 1 Satz 2 HSchG kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ein generelles Bildaufnahmeverbot ausgesprochen werden. Sollen im Rahmen schulischer Veranstaltungen Bildaufnahmen von Schülerinnen und Schüler durch die Schule angefertigt werden, wird die Einwilligung der betroffenen Personen benötigt, da die Anfertigung von Bildaufnahmen in der Regel nicht der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen. Das Anfertigen von Bildaufnahmen durch einen externen Dienstleister bedarf ebenfalls einer Einwilligung der betroffenen Personen.
Praxistipp
Es empfiehlt sich, Besuchern einer schulischen Veranstaltung vorab alle Informationen zu Bildaufnahmen in transparenter, klar verständlicher und leicht zugänglicher Form mitzuteilen. Der Hinweis kann zum Beispiel über einen sichtbaren Aushang in Form von Schildern erfolgen oder in einem Elternbrief.
Außerdem bietet es sich an, die Besucher zu Beginn der Veranstaltung auf ein sorgsames Bildaufnahmeverhalten hinzuweisen und darum zu bitten, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann von dem allgemeinen Hausrecht Gebrauch machen und ein generelles Bildaufnahmeverbot während der Veranstaltung aussprechen. Optional können Bereiche errichtet werden, in denen Bildaufnahmen zu privaten Zwecken angefertigt werden dürfen.
Zudem können Banderolen an Personen ausgeteilt werden, die nicht fotografiert werden wollen. Die Fotografen oder andere Dritte können sich daran orientieren.