Das gilt sowohl für den Fall, dass der Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schüler der Klasse oder der Lerngruppe stattfindet, als auch für den Fall, dass nicht präsente Schülerinnen und Schülern per Videokonferenzsystemen zum Unterricht zugeschaltet werden können.
Nach § 83b Abs. 2 Satz 3 HSchG bedarf es für die Übertragung des Bildes der Einwilligung der Betroffenen, wenn die Teilnahme an einer Videokonferenz außerhalb der Räumlichkeiten der Schule stattfindet. In diesem besonderen Fall kann nach § 18 Abs. 7 SchDSV die Einwilligung auch durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise durch Einschalten der Videofunktion, erfolgen. Dabei muss die Videofunktion nicht dauerhaft während des Unterrichts eingeschaltet bleiben. Es ist von einer generellen Bereitschaft zur Teilnahme während einer gesamten Unterrichtseinheit auszugehen, sofern die Lehrkraft dies - in der Regel zu Beginn des Unterrichts - einmalig festgestellt hat.
Lehrkräfte sollten unter dem Gesichtspunkt der Datenminimierung prüfen, inwieweit die Bild- und Tonübertragung für den Unterricht erforderlich ist. Weiterhin ist darauf zu achten, dass keine Aufzeichnung oder kein Mitschnitt der Bild-, Ton- oder Videoübertragung und keine Veröffentlichung erfolgen darf. Eine unerlaubte Aufzeichnung von Ton oder Bild stellt einen Verstoß gegen die DS-GVO dar und kann zugleich den Straftatbestand des § 201 Strafgesetzbuch (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) erfüllen.