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Video- und Telefonkonferenzsysteme im Distanzunterricht

Ist der Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Distanzunterricht mittels Video- und Telefonkonferenzsystemen nach § 83b HSchG in Verbindung mit § 18 SchDSV verpflichtend durchgeführt werden.

Das gilt sowohl für den Fall, dass der Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schüler der Klasse oder der Lerngruppe stattfindet, als auch für den Fall, dass nicht präsente Schülerinnen und Schülern per Videokonferenzsystemen zum Unterricht zugeschaltet werden können. 

Nach § 83b Abs. 2 Satz 3 HSchG bedarf es für die Übertragung des Bildes der Einwilligung der Betroffenen, wenn die Teilnahme an einer Videokonferenz außerhalb der Räumlichkeiten der Schule stattfindet. In diesem besonderen Fall kann nach § 18 Abs. 7 SchDSV die Einwilligung auch durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise durch Einschalten der Videofunktion, erfolgen. Dabei muss die Videofunktion nicht dauerhaft während des Unterrichts eingeschaltet bleiben. Es ist von einer generellen Bereitschaft zur Teilnahme während einer gesamten Unterrichtseinheit auszugehen, sofern die Lehrkraft dies - in der Regel zu Beginn des Unterrichts - einmalig festgestellt hat. 

Lehrkräfte sollten unter dem Gesichtspunkt der Datenminimierung prüfen, inwieweit die Bild- und Tonübertragung für den Unterricht erforderlich ist. Weiterhin ist darauf zu achten, dass keine Aufzeichnung oder kein Mitschnitt der Bild-, Ton- oder Videoübertragung und keine Veröffentlichung erfolgen darf. Eine unerlaubte Aufzeichnung von Ton oder Bild stellt einen Verstoß gegen die DS-GVO dar und kann zugleich den Straftatbestand des § 201 Strafgesetzbuch (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) erfüllen. 

DS-GVO

(1) Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenzform am Unterricht teilnehmen können, mittels Videokonferenzsystem zum Unterricht zugeschaltet, dürfen zum Zweck der Übertragung von Bild und Ton die erforderlichen personenbezogenen Daten der im Unterrichtsraum anwesenden Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkraft und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen verarbeitet werden.

(2) Findet der Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern der Klasse oder Lerngruppe statt, kann dieser durch den Einsatz von elektronischer Datenkommunikation einschließlich Video- und Telefonkonferenzsystemen unterstützt werden. Zu diesem Zweck darf eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen erfolgen. Erfolgt die Teilnahme an einer Videokonferenz außerhalb der Räumlichkeiten der Schule, bedarf die Übertragung des Bildes der Einwilligung der Betroffenen.

[…]

SchDSV

(1) Distanzunterricht nach § 69 des Hessischen Schulgesetzes kann durch den Einsatz von digitaler Datenkommunikation einschließlich Video- und Telefonkonferenzsystemen nach Maßgabe von §°83b des Hessischen Schulgesetzes unterstützt werden. Zum Zweck der Übertragung von Bild und Ton dürfen nach § 83a des Hessischen Schulgesetzes die erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkraft und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen verarbeitet werden. Näheres zur organisatorischen und technischen Nutzung zum Einsatz von Videokonferenzsystemen durch öffentliche Schulen regelt das Kultusministerium durch Erlass.

(2) An einer Video- oder Telefonkonferenz nach Abs. 1 dürfen nur berechtigte Personen teilnehmen. Für die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht nach § 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes sind die allgemeinen Regelungen zu beachten.

(3) Eine Aufzeichnung der Übertragung darf nicht erfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung zugelassen ist.

(4) Die Datenschutzkonformität von Videokonferenzsystemen, die nicht nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes den Schulen zur Verfügung gestellt werden, ist nach § 83a Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes durch die Schule zu prüfen.

(5) Die Teilnahme am Distanzunterricht ist auch mittels Nutzung eines Video- oder Telefonkonferenzsystems verpflichtend. Die Schule hat dabei zu prüfen, ob die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bei allen beteiligten Personen vorliegen. Technische Probleme bei der Übertragung von Bild und Ton, die nicht durch die Schülerin oder den Schüler zu vertreten sind, werden nicht als unentschuldigte Versäumnisse dokumentiert. Die unterrichtsführende Lehrkraft entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund für das Unterrichtsversäumnis anerkannt werden kann.

(6) Stehen im Einzelfall weder Endgeräte der Schülerin oder des Schülers noch des Schulträgers für die Teilnahme am Distanzunterricht in privaten Wohnräumen zur Verfügung oder fehlt es an anderen technischen Voraussetzungen, nimmt die Schülerin oder der Schüler in Räumlichkeiten der Schule am Distanzunterricht teil.

(7) Die Einwilligung nach § 83b Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes kann auch damit erklärt werden, dass die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern die Bereitschaft zur Teilnahme durch aktives Handeln in Form von Einschalten der jeweiligen Funktion erkennen lassen. Es ist von einer generellen Bereitschaft zur Teilnahme während einer gesamten Unterrichtseinheit auszugehen, sofern die- Seite 11 von 36 Lehrkraft in der Regel zu Beginn des Unterrichts einmalig festgestellt hat, dass die berechtigte Person an der Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt.

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