Danach haben Eltern als Betroffene, die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler, noch minderjährige Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres neben den Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler und bevollmächtigte Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie sonstige von den Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern Bevollmächtigte das Recht auf Einsichtnahme in die Akten, in denen Daten über sie gespeichert sind.
Folgenden Akten bzw. Dokumente können hier insbesondere in Frage kommen:
- die allgemeine Schülerakte
- Prüfungsunterlagen
- Akten zu Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Akten der Schulaufsichtsbehörden
- Akten des schulärztlichen Dienstes.
Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Daten anderer Personen. Wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, müssen Maßnahmen, wie beispielsweise Schwärzungen, vorgenommen werden, falls keine Einwilligung des Dritten vorliegt.