Jede analoge und digitale Aufnahme, auf der ein lebender Mensch abgebildet oder zu hören ist, stellt ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Dabei ist es unerheblich, ob eine Person nur hörbar oder auf den Aufnahmen aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist.
Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht, aber auch aus sonstigen körperlichen Merkmalen (wie zum Beispiel der Haarfarbe) oder der Körperhaltung ergeben. Mit speziellen technischen Mitteln, wie zum Beispiel Gesichtserkennungssoftware, ist es möglich, charakteristische Merkmale eines Gesichts auszuwerten, wodurch eine Identifizierung der betroffenen Person vorgenommen werden kann.
Das Recht, über sein eigenes Bild frei entscheiden zu dürfen, ist ein besonderer Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches durch §§ 22, 23 KunstUrhG gesetzlich geschützt ist. Werden Bilder (einschließlich Ton- und Videoaufnahmen) aufgenommen, stellt dies bereits einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen dar.
Die Entscheidung, ob eine Datenverarbeitung durch Bild-, Video- und Tonaufnahmen erfolgen darf, ist immer am Maßstab der Erforderlichkeit zu prüfen. In der Schule empfiehlt es sich, das Mittel zu wählen, das am geringsten in die Rechte der Betroffenen eingreift.