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Datenschutz bei der Außendarstellung der Schule (Schulhomepage)

Eine Schulhomepage kann zur Selbstdarstellung einer Schule genutzt werden und als Kommunikationsmedium dienen, um Eltern, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte über schulische Aktivitäten zu informieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Inhalte einer Schulhomepage verantwortlich, hierbei bestehen besondere Sorgfaltspflichten.

Es muss darauf geachtet werden, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, aus denen sich unter anderem auch datenschutzrechtliche Informationspflichten ergeben. Neben den datenschutzrechtlichen Aspekten können sich bei der Verwendung von Bildern oder fremden Texten auch urheberrechtliche Fragen stellen. 

Die Veröffentlichung von Fotos auf der Schulhomepage, auf denen Personen eindeutig identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. § 83 HSchG in Verbindung mit § 2 der SchDSV stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet dar. 

Praxistipp

Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, von Lehrkräften sowie sonstigen Beschäftigten dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet veröffentlicht werden, da die Veröffentlichung der Daten für die Aufgabenerfüllung der Schule insgesamt nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für Fotografien, Film- und Tonaufnahmen, auf denen die Betroffenen eindeutig identifizierbar sind.

Informationspflichten

Bei dem Betrieb einer schuleigenen Homepage müssen außerdem verschiedene rechtliche Informationspflichten beachtet werden. Es besteht die Verpflichtung, eine Datenschutzerklärung sowie ein Impressum zu erstellen. Auf der Schulhomepage muss das Impressum auf der Hauptseite sowie auf allen weiteren Seiten leicht abrufbar sein. Es empfiehlt sich, das Impressum in der Kopf- oder Fußzeile der Seiten einzubinden. Nach § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) muss das Impressum folgende Angabe enthalten:

Vor- und Nachnamen des Verantwortlichen

  • Nennung des Vor- und Nachnamens der Schulleiterin oder des Schulleiters

Angaben des Diensteanbieters

  • Anschrift der Schule (Postfachangabe ist nicht ausreichend)
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Angabe der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
  • Angabe des Schulträgers

Datenschutzerklärung

  • Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
  • allgemeine Hinweise zur Datenverarbeitung
  • Cookie Hinweis, wenn Cookies verwendet werden
  • technische Aspekte (Server-Logfiles)
  • Speicherung personenbezogener Daten bei Kontaktaufnahme
  • Betroffenenrechte

Die Datenschutzerklärungen müssen immer auf die jeweiligen Verhältnisse der Webseite angepasst werden. Beim Überarbeiten der Webseite muss gegebenenfalls eine aktuelle Datenschutzerklärung bereitgestellt werden. Aufgrund der rechtlich komplexen Lage wird empfohlen, auf den Einsatz von technisch, nicht für den Seitenbetrieb notwendigen, Cookies zu verzichten.

Praxistipp

Es wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten auf einer Schulhomepage zu veröffentlichen, sondern lediglich allgemeine Informationen über die Schule. Falls dennoch Daten von Schülerinnen und Schüler, des Kollegiums oder sonstigen Beschäftigten veröffentlicht werden sollen, wird eine schriftliche Einwilligungserklärung der betroffenen Personen benötigt. Im Falle eines Widerrufs der Einwilligung müssen die Daten der betroffenen Person unverzüglich von der Homepage gelöscht werden.

Mitglieder der Schulleitung sind aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes, welcher nach §°87 Abs. 1 HSchG die Zuständigkeiten innerhalb der Schulleitung verlässlich und transparent regelt, grundsätzlich namentlich bekannt und dürfen daher angegeben werden.

Besteht der Wunsch des Lehrkräftekollegiums sich namentlich auf der Schulhomepage zu präsentieren, wird hierfür ebenfalls eine Einwilligung jeder Lehrkraft benötigt. Dies gilt auch für die Daten der Bediensteten des Schulträgers, die an der Schule tätig sind (Hausmeister und Verwaltungspersonal). 

Die Sicherstellung einer technischen Pflege der Schulhomepage muss gewährleistet sein. Ältere Inhalte sind nach einem bestimmten Zeitraum wieder zu entfernen. Eine Schulhomepage stellt keine Schulchronik dar. Die zeitliche Grenze entspricht dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit. Kontaktformulare oder Newsletter auf der Website sind nur über eine verschlüsselte Verbindung erlaubt.