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Datenübermittlung zum Zwecke der Gesundheitspflege

Zur Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen nach der Verordnung über die Zulassung und Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege dürfen Schulen nach § 31 SchDSV personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern an das Gesundheitsamt übermitteln.

Die personenbezogenen Daten umfassen:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Name und Anschrift der Eltern
  • Klassen-, Kurs- oder Lerngruppenzugehörigkeit

SchDSV

(1) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 562), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere bei der Einschulung und der Entlassung sowie für Untersuchungen zur Schulzahnpflege übermitteln Schulen dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern.