Der verfolgte Zweck ist nicht zur Erfüllung schulbezogener Aufgaben erforderlich und kann zudem mit datenschutzfreundlicheren Mitteln erreicht werden. Das Anfertigen solcher Fotos ist nur rechtmäßig, wenn die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schülern oder - bei volljährigen Schülerinnen und Schülern - diese selbst einwilligen. Schülerinnen und Schüler, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen neben ihren Eltern ebenfalls in die Datenverarbeitung einwilligen.
Aufnahmen
Fotositzplan
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Praxistipp
Für die Anfertigung eines Fotositzplans steht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Daher wird von jeder betroffenen Schülerin und von jedem betroffenen Schüler bzw. den Eltern eine schriftliche Einwilligung benötigt. Die Fotos und die Sitzpläne müssen spätestens zum Schuljahresende gelöscht und vernichtet werden oder wenn eine erteilte Einwilligung widerrufen wird.