Die Nutzung von elektronischen Klassenbüchern oder Kursheften ist nach § 83a HSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 SchDSV grundsätzlich möglich.
Sowohl in analogen als auch in digitalen Klassenbüchern bzw. Kursheften dürfen nur die in Anlage 1 Teil A unter Nr. 5 der SchDSVÖffnet sich in einem neuen Fenster genannten personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Nach fünf Jahren sind Klassen- und Kursbücher nach Anlage 3 Teil A Nr. 5.2 der SchDSV zu vernichten.