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Kontaktlisten

Schulen dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags Kontaktlisten von den Eltern der Schülerinnen und Schüler erstellen, um mit ihnen beispielsweise bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie zum Beispiel Unterrichtsausfällen, direkt in Kontakt treten zu können.

Die Datenerhebung ist nach § 83 Abs. 1 HSchG in Verbindung mit § 2 der SchDSV auch ohne Einwilligung zulässig. 

Werden den Eltern der Schülerinnen und Schüler solche Kontaktlisten zur Verfügung gestellt, liegt eine Datenübermittlung vor, dies bedarf einer Einwilligung der betroffenen Personen.

Praxistipp

Sofern Eltern Kontaktdaten untereinander austauschen möchten, sollte dieser Datenaustausch ohne direkte Einbindung der Schule erfolgen. Den Eltern ist dabei zu empfehlen, den Grundsatz der Datenminimierung einzuhalten. 

In der Regel ist der Austausch von Namen, Telefonnummern und gegebenenfalls auch E-Mail-Adressen der Eltern ausreichend. Der Austausch der Kontaktdaten unter den Eltern ist freiwillig und erfolgt in eigener Verantwortung der Eltern. 

Eine von den Eltern erstellte Klassenliste stellt dabei nicht eine Kontaktliste nach Nr. 3.2.3 dar. Sofern mittels entsprechendem E-Mail-Verteiler oder über Messenger-Dienste sogenannte Eltern-Gruppen eingerichtet werden, darf die Schule schulische Informationen nicht über diese außerschulischen Eltern-Gruppen weiterleiten.