Tastatur mit Grafiken zum Datenschutz

Krankmeldungen und Gesundheitsdaten

Entschuldigungsschreiben und ärztliche Bescheinigungen müssen durch die Klassenleitung aufbewahrt werden, da sie zu Dokumentationszwecken (zum Beispiel für Zeugnisse, Festhalten von entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten) benötigt werden.

Da diese Dokumente personenbezogene Daten enthalten, müssen sie so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind. Das gilt insbesondere, wenn sensible Daten (Angaben zum Gesundheitszustand) enthalten sind (vgl. Art. 9 DS-GVO). Hierfür eignet sich die Schülerakte oder ein separater Ordner. Die Aufbewahrung solcher Dokumente in einem Klassenbuch ist nicht zulässig. 

Ärztliche Atteste sind weder im Original noch in Kopie zur Schülerakte zu nehmen. Es genügt lediglich die Einsichtnahme (Prüfung des Attestes) sowie ein schriftlicher Hinweis in der Schülerakte, dass ein Attest vorgelegt wurde. Soweit es als erforderlich betrachtet wird, kann der Name des ausstellenden Arztes dokumentiert werden. 

Medizinische und psychologische Gutachten und sonstige Unterlagen mit besonders sensiblen Daten müssen nach § 8 Abs. 5 SchDSV in einem verschlossenen Umschlag in der Schülerakte aufbewahrt werden. Bei einer Einsichtnahme in diese Unterlagen muss der Name der Leserin oder des Lesers, das Datum und der Grund der Einsichtnahme auf dem Umschlag mit Unterschrift vermerkt werden. Der Umschlag ist nach jeder Einsichtnahme wieder zu verschließen. Sind solche Daten in elektronischen Dateien gespeichert, ist sicherzustellen, dass die Speicherung nur auf Datenverarbeitungseinrichtungen der Schule und in verschlüsselter Form erfolgt und die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung nach § 59 HDSIG beachtet werden.

SchDSV 

(5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Befugnis besteht oder eine wirksame Einwilligung vorliegt. Medizinische und psychologische Gutachten und sonstige Unterlagen mit besonders sensiblen Daten sind besonders zu schützen. In Papierform werden sie in einem verschlossenen Umschlag in die Schülerakte eingeheftet. Bei Einsichtnahme in diese Unterlagen müssen der Name der Einsicht nehmenden Person, das Datum und der Grund der Einsichtnahme auf dem Umschlag vermerkt und mit Unterschrift versehen werden. Der Umschlag ist nach jeder Einsichtnahme wieder zu verschließen. Werden solche Daten digital verarbeitet, so ist sicherzustellen, dass insbesondere die Versendung und Speicherung der Daten in verschlüsselter Form erfolgt und der Zugangs- und Zugriffsschutz nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz sowie die Dokumentation der Zugriffsrechte und Zugriffe beachtet wird.