Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie sonstige an Schulen beschäftigte Personen dürfen nicht zur Nutzung von Messenger-Diensten im Rahmen der Schule verpflichtet werden. Die Bildung von Klassen-, Lern- oder Elterngruppen über Messenger-Dienste kann grundsätzlich nicht verboten werden, soweit dies lediglich im privaten Umfeld erfolgt.
Kommunikation
Messenger Dienste
Lesedauer:2 Minuten
Praxistipp
Für die schulische Kommunikation empfiehlt sich die Nutzung von schulinternen Lernplattformen, wie beispielsweise dem Schulportal Hessen, damit eine sichere und rechtlich unangreifbare Kommunikation und Datenverarbeitung gewährleistet werden kann. Um Eltern oder Schülerinnen und Schülern unterrichtsrelevantes Material oder Informationen zu Terminen oder organisatorischen Fragen zukommen zu lassen, bietet sich die dienstliche E-Mail-Adresse an.
Die Einbindung DS-GVO-konformer Messenger-Dienste für die Schule über einen externen Dienstleister ist zulässig. Dabei hat die Schule die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, § 83a Abs. 1 Nr. 2 HSchG. Dafür muss durch die Schule ein Vertrag über die Datenverarbeitung (siehe das Kapitel AuftragsverarbeitungÖffnet sich in einem neuen Fenster) abgeschlossen werden, in dem insbesondere sichergestellt wird, dass die Verarbeitung der Daten nur nach Weisung des Verantwortlichen (Schulleiterin bzw. Schulleiter) erfolgt.