Der Notenspiegel dient nach § 33 Abs. 3 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) der Einordnung der eigenen Leistung im Leistungsgefüge und stellt eine statistische Angabe der erzielten Noten dar. Ein Personenbezug ist nicht vorhanden. Daher ist die Bekanntgabe eines anonymen Notenspiegels zulässig, einer Einwilligung bedarf es nicht.
Noten
Notenbekanntgabe (Notenspiegel)
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VOGSV
Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.