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Notenbekanntgabe (Notenspiegel)

Auch Zensuren zählen zu personenbezogenen Daten. Daher ist die Bekanntgabe von Noten oder Ergebnisse von Tests vor anderen Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nicht zulässig.

Der Notenspiegel dient nach § 33 Abs. 3 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) der Einordnung der eigenen Leistung im Leistungsgefüge und stellt eine statistische Angabe der erzielten Noten dar. Ein Personenbezug ist nicht vorhanden. Daher ist die Bekanntgabe eines anonymen Notenspiegels zulässig, einer Einwilligung bedarf es nicht.

VOGSV

Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.