In einer Schülerakte dürfen nach § 8 Abs.2 SchDSV nur solche Daten gespeichert werden, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich sind und mit dem Schulverhältnis der Schülerin oder dem Schüler in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das sind insbesondere:
- individuelle Förderpläne,
- Aktenvermerke über die Beratung des weiteren Bildungsweges einer Schülerin oder eines Schülers,
- Zweitausfertigungen von Abschluss- und Abgangszeugnissen (fakultativ auch Halbjahreszeugnisse),
- pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel schriftliche Missbilligungen (Durchschrift) über das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers.