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Schülerakte

Nach § 83 Abs. 1 HSchG ist über jede Schülerin und jeden Schüler eine Schülerakte zu führen.

In einer Schülerakte dürfen nach § 8 Abs.2 SchDSV nur solche Daten gespeichert werden, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlich sind und mit dem Schulverhältnis der Schülerin oder dem Schüler in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das sind insbesondere:

  • individuelle Förderpläne,
  • Aktenvermerke über die Beratung des weiteren Bildungsweges einer Schülerin oder eines Schülers,
  • Zweitausfertigungen von Abschluss- und Abgangszeugnissen (fakultativ auch Halbjahreszeugnisse),
  • pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel schriftliche Missbilligungen (Durchschrift) über das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers.