Wird zur Herstellung der Schülerausweise ein externer Dienstleister beauftragt, so muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS-GVO abgeschlossen werden. Darin muss sichergestellt werden, dass der Dienstleister nur im Rahmen des schulischen Auftrages die Daten verarbeitet.
Schulverwaltung
Schülerausweis
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SchDSV
(1) Zur Erstellung von Schülerausweisen darf insbesondere der Schüleridentifikationsdatensatz nach Anlage 1 Teil B verarbeitet werden. Die Schule ist für die Erstellung der Schülerausweise die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle nach § 4 dieser Verordnung. Näheres zur Ausgestaltung eines Schülerausweises wird durch Erlass geregelt.