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Schülerausweis

Das Ausstellen eines Schülerausweises (vgl. § 13 SchDSV) stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schule dar. Mit der Antragstellung erfolgt gleichzeitig die Einwilligung zur Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung des Schülerausweises.

Wird zur Herstellung der Schülerausweise ein externer Dienstleister beauftragt, so muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS-GVO abgeschlossen werden. Darin muss sichergestellt werden, dass der Dienstleister nur im Rahmen des schulischen Auftrages die Daten verarbeitet.

SchDSV

(1) Zur Erstellung von Schülerausweisen darf insbesondere der Schüleridentifikationsdatensatz nach Anlage 1 Teil B verarbeitet werden. Die Schule ist für die Erstellung der Schülerausweise die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle nach § 4 dieser Verordnung. Näheres zur Ausgestaltung eines Schülerausweises wird durch Erlass geregelt.