Je nachdem, wie die Fotografin oder der Fotograf tätig wird, sind verschiedene datenschutzrechtliche Rahmenbedingen zu beachten.
Beauftragt die Schule eine Fotografin oder einen Fotografen, ist die Anfertigung der Fotos nur zulässig, wenn eine Einwilligung der Eltern der Schülerinnen und Schüler und zusätzlich der Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres vorliegt. Die Übermittlung einer Klassenliste an die Fotografin oder den Fotografen ist nur mit einer vorherigen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.
Gestattet die Schule auf Anfrage der Fotografin oder des Fotografen lediglich das Fotografieren in ihren Räumen, ergibt sich daraus noch keine vertragsrechtliche Beziehung für Schule und Fotografen. Eine Rechtsbeziehung entsteht lediglich zwischen der Fotografin oder dem Fotografen und den Eltern der Schülerinnen und Schüler.