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Schulische Datenschutzbeauftragte oder schulischer Datenschutzbeauftragter

Jede öffentliche Schule in Hessen ist dazu verpflichtet, eine schulische Datenschutzbeauftragte oder einen schulischen Datenschutzbeauftragten und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu bestellen. Das ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO, § 5 HDSIG in Verbindung mit § 7 der SchDSV.

Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte muss von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt werden. Mehrere Schulen können einen gemeinsamen schulischen Datenschutzbeauftragten benennen. Schulen dürfen auch externe Dienstleister mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragten. 

Zu den Aufgaben einer oder eines Datenschutzbeauftragten gehören die Beratung der Schule in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Umständen die Zusammenarbeit mit dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis. Verantwortlicher der Datenverarbeitung und für die Einhaltung des Datenschutzes bleibt die Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der Schule und der Vertreterin oder des Vertreters müssen veröffentlicht werden, dies kann beispielsweise auf der Schulhomepage erfolgen. Zusätzlich muss die oder der schulische Datenschutzbeauftragte sowie die Vertreterin oder der Vertreter dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) mitgeteilt werden. Über die Website datenschutz.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster können die Kontaktdaten an den HBDI weitergeleitet werden. 

Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte muss fachlich geeignet sein und darf keiner Interessenkollision ausgesetzt sein. Daher sollte die oder der schulische Datenschutzbeauftragte weder ein Mitglied der Schulleitung noch ein IT-Administrator der Schule sein. 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss nach Art. 38 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit § 6 HDSIG sicherstellen, dass die oder der schulische Datenschutzbeauftragte die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen erhält. Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte muss frühzeitig in alle Fragen eingebunden werden, die mit dem Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang stehen. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Personal der Schule können die schulische Datenschutzbeauftragte oder den schulischen Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges zu Rate ziehen. 

Damit die oder der schulische Datenschutzbeauftragte die Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktion sachgerecht erfüllen kann, ist es erforderlich, dass eine vertrauliche und direkte Kommunikation mit ihr oder ihm sichergestellt wird. Dafür ist ein Funktionspostfach zur Verfügung zu stellen.

Aufgaben

Aufgaben der oder des schulischen Datenschutzbeauftragten

  • Beratung der Schulleiterin oder des Schulleiters in allen datenschutzrechtlichen Fragen (zum Beispiel bei Datenschutz-Folgeabschätzungen, Auskunftsersuchen, Führen des Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 13 DS-GVO)
  • Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen
  • Unterstützung beim Aufbau einer Datenschutzorganisation an der Schule
  • Überprüfung der durchgeführten Datenverarbeitungen an der Schule
  • Ansprechpartner für Kolleginnen und Kollegen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
  • Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die rechtmäßige Entsorgung und Löschung von personenbezogenen Daten)
  • Sensibilisierung der Lehrkräfte hinsichtlich des Datenschutzes
  • Möglichkeit Datenschutzschulungen für Lehrkräfte anzubieten bzw. Hilfe bei der Konzipierung
  • Anlaufstelle der Aufsichtsbehörde (HBDI) und
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte übernimmt eine eigenständige und unabhängige Funktion, die abwechslungsreich und spannend ist. Zur Erfüllung dieser verantwortungsvollen und zeitintensiven Aufgabe hat die oder der schulische Datenschutzbeauftragte nach Art. 38 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit §§ 6 HDSIG einen Anspruch darauf, dass ihr oder ihm die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

SchDSV

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Schule sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bei der Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), in der jeweils geltenden Fassung, der jeweilige Personalrat zu beteiligen.