Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte muss von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt werden. Mehrere Schulen können einen gemeinsamen schulischen Datenschutzbeauftragten benennen. Schulen dürfen auch externe Dienstleister mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragten.
Zu den Aufgaben einer oder eines Datenschutzbeauftragten gehören die Beratung der Schule in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Umständen die Zusammenarbeit mit dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis. Verantwortlicher der Datenverarbeitung und für die Einhaltung des Datenschutzes bleibt die Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der Schule und der Vertreterin oder des Vertreters müssen veröffentlicht werden, dies kann beispielsweise auf der Schulhomepage erfolgen. Zusätzlich muss die oder der schulische Datenschutzbeauftragte sowie die Vertreterin oder der Vertreter dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) mitgeteilt werden. Über die Website datenschutz.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster können die Kontaktdaten an den HBDI weitergeleitet werden.