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Übermittlung von Schülerakten

Bei einem Schulwechsel muss die jeweilige Schülerakte übermittelt werden. Die Weitergabe von papiergebundenen Schülerakten ist in § 21 SchDSV geregelt.

Die abgebende Schule muss überprüfen, welche Daten für die schulische Arbeit der aufnehmenden Schule erforderlich sind. Alle nicht mehr benötigten Unterlagen sind zu vernichten.