Tastatur mit Grafiken zum Datenschutz

Umgang mit Datenpannen

Eine Datenpanne ist eine Datenschutzverletzung und ein Verstoß gegen die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 12 DS-GVO liegt eine Datenschutzverletzung immer dann vor, wenn personenbezogene Daten unbeabsichtigt oder unrechtmäßig vernichtet oder verändert worden oder verloren gegangen sind.

Auch eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Unbefugten ist ein Verstoß gegen den Datenschutz. Dieser Verstoß kann im schulischen Alltag relativ schnell erfolgen, beispielsweise, wenn personenbezogene Daten per E-Mail versehentlich an einen falschen Empfänger gesendet werden oder Unbefugte ein Telefonat mithören können. Auch der Verlust eines Datenträgers, welcher personenbezogene Daten enthält, ist eine Datenschutzverletzung. 

In der Schule stellt das Lehrerzimmer einen Raum dar, in dem sich regelmäßig mehrere Personen aufhalten. Hier sollte immer darauf geachtet werden, dass keine Unterlagen mit personenbezogenen Daten für Unbefugte offen zugänglich sind. Besonders schutzbedürftige Daten sind möglichst unter Verschluss in persönlichen Schränken aufzubewahren. 

Das Arbeiten an schulischen PCs sollte blickgeschützt sein. Dokumente, auf denen sich personenbezogene Daten befinden, dürfen keinesfalls willkürlich entsorgt werden.

DS-GVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

Wichtiger Hinweis

Wenn es zu einer Datenschutzverletzung kommen sollte, muss die Verletzung der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich (binnen 72 Stunden) gemeldet werden. Die oder der schulische Datenschutzbeauftragte kann bei der Bearbeitung des Vorfalls unterstützend mithelfen. 

Falls die Schutzverletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person führt, muss der Vorfall dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemeldet werden. Die Meldung nimmt die Schulleiterin als Verantwortliche oder der Schulleiter als Verantwortlicher vor.

Bei schuldhaften Verstößen gegen Datenschutzvorschriften kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO Verwarnungen aussprechen und die Schulen anweisen, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DS-GVO zu bringen und ein Verarbeitungsverbot sowie eine Datenlöschung anordnen. 

Nach § 36 Abs. 2 HDSIG werden gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt. Entsteht durch einen Datenschutzverstoß bei der betroffenen Person ein Schaden, können nach Art. 82 DS-GVO gegen den Verantwortlichen Schadensersatzansprüche entstehen. 

Nach § 4 Abs. 3 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Lehrkräfte bei ihrer schulischen Tätigkeit die „geltenden Vorschriften Weisungen und Konferenzbeschlüsse“ zu beachten.

Nähere Erläuterungen zu dem Thema Meldepflicht bei Datenpannen finden sich auf der Internetseite des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Praxistipp

Es ist unter anderem darauf zu achten, dass:

  • Schülerinnen und Schüler sowie Eltern oder sonstige unbefugte Personen keinen Einblick in vertrauliche Informationen erhalten oder vertrauliche Gespräche mithören können,
  • vertrauliche Gespräche oder Telefonate in Räumen, die über einen angemessenen Sicht- und Hörschutz verfügen, geführt werden,
  • zentrale Ausgabegeräte wie Drucker oder Kopierer möglichst mit Passwörtern, die erst nach Eingabe des Passwortes die gewünschten Dokumente bereitstellen, gesichert sind,
  • Arbeitsplätze so ausgerichtet sind, dass die Einsichtnahme von Unbefugten während der Tätigkeit vermieden wird,
  • Raumteiler oder Sichtschutzwände aufgestellt werden, soweit dies erforderlich ist, um im Lehrerzimmer oder anderen Räumen einen geschützten Arbeitsplatz oder eine geschützte Gesprächsmöglichkeit zu schaffen,
  • Dokumente ausschließlich in einem Aktenvernichter entsorgt werden,

dem schulischen Personal möglichst abschließbare Schränke zur Verfügung stehen.