Datenverarbeitung schulischer Daten auf privaten Endgeräten von Lehrkräften und sonstigen in der Schule beschäftigten Personen
(1) Auf privaten Endgeräten dürfen Lehrkräfte und sonstige in der Schule beschäftigte Personen die in Anlage 1 Teil A unter Nr. 6 personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern oder Eltern nur im Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder Klassenführung sowie der Wahrnehmung der jeweiligen dienstlichen Aufgabenstellung verarbeiten. Darüber hinaus dürfen Förderschullehrkräfte und Berufsschullehrkräfte mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung die zur Erstellung von förderdiagnostischen Stellungnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Nach Ende des Datenverarbeitungsvorgangs sind alle für die Schüler- oder die Schulaktenführung relevanten personenbezogenen Daten unverzüglich zu diesen Akten zu nehmen.
(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 1 durch Lehrkräfte und sonstige in der Schule beschäftigte Personen auf privaten Endgeräten darf nur auf Antrag nach einer schriftlichen Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erfolgen. Der Antrag muss enthalten:
- Eine Beschreibung des Zweckes der Datenverarbeitung,
- Zusicherung geeigneter technisch organisatorischer Maßnahmen nach den Bestimmungen von Artt. 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Lehrkräfte und sonstige in der Schule beschäftigte Personen haben bei der Nutzung von privaten Endgeräten die Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten nach § 17 Abs. 3 sicherzustellen.
(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Erstellung von förderdiagnostischen Stellungnahmen sind besondere Maßnahmen zu treffen, um diese Daten gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. Nach Fertigung der Stellungnahmen sind diese auf Datenverarbeitungseinrichtungen der Schule auszudrucken, zur Schülerakte zu nehmen und alle personenbezogenen Daten auf den privaten Endgeräten sind zu löschen.
(5) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch eine Lehrkraft und sonstige in der Schule beschäftigte Personen bleibt die Schule die datenverarbeitende Stelle im Sinne der Daten schutz-Grundverordnung und damit auch für die Datensicherheit verantwortlich.
(6) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu widerrufen, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Datenverarbeitungseinrichtungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften verstößt