Welche Vorgaben gibt esfür dieWahl der beiden Leistungskurse in der gymnasialen Oberstufe?
Einer der beiden Leistungskurse (LK)in der Qualifikationsphase muss entweder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Das weitere Leistungskursfach können Oberstufenschülerinnen und –schüler je nach Neigung und Interesse aus dem Angebot ihrer Schule wählen, sofern dieses gemäß § 13 Abs. 3 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) grundsätzlich als Leistungskursfach zugelassen ist. Somit ist eine Kombination bestimmter Fächer bei der LK-Wahl ausgeschlossen.
Dieser Vorgabe liegt eine Vereinbarung der Kultusministerkonferenz der Länder zugrunde. Demnach vermittelt der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe eine vertiefte Allgemeinbildung, allgemeine Studierfähigkeit sowie wissenschaftspropädeutische Bildung. Von besonderer Bedeutung sind dabei vertiefte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den basalen Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.
Durch die Umsetzung dieser Vorgabe (ein LK muss eine fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein) können die Schülerinnen und Schüler selbst entscheiden, ob sie ihren Schwerpunkt je nach Neigung entweder auf den mathematisch-naturwissenschaftlichen oder auf den sprachlichen Bereich legen.
Es ist also zwar nicht möglich, z. B. zwei Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds als Leistungskurskombination zu belegen, aber es steht den Abiturientinnen und Abiturienten offen, eines dieser Fächer als Leistungskurs und das andere als ein weiteres schriftliches oder ein mündliches Prüfungsfach auf Grundkursniveau zu wählen.
Die Leistungen in diesen Fächern gehen dann mit entsprechend höherem Gewicht in die Gesamtqualifikation ein. Somit stellen die Beleg- und Einbringverpflichtungen einen sinnvollen Kompromiss zwischen der qualitätssichernden Breite der intendierten Allgemeinbildung einerseits und der Möglichkeit zur individuellen Schwerpunktbildung andererseits dar.
Für eine Beratung hinsichtlich der Kurswahl und der Belegverpflichtung ist die Oberstufenleitung der Schule zuständig.
Haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Leistungskursfachs?
Grundsätzlich entscheidet über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben.
Näheres hierzuregelt § 13 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO).
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