Ganztagsprogramm des Landes Hessen

Es gibt verschiedene Ganztagsprofile, die den einzelnen Schulen unterschiedliche Gestaltungsräume bieten.

Förderrichtlinie

Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) vom 23. Oktober 2023

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FAQ-Übersicht

Ganztägige Angebote in Hessen, Fragen und Antworten zum Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter

Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter ist in § 24 Abs. 4 neuer Fassung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. 

Die Erfüllung liegt nach § 79 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 SGB VIII in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 

Rechtsanspruch bedeutet, dass Kinder im Grundschulalter einen Anspruch darauf haben, an fünf Tagen in der Woche jeweils acht Zeitstunden in einer Tageseinrichtung gefördert zu werden. Eine Pflicht, das Angebot auf ganztägige Förderung in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.

Der Rechtsanspruch richtet sich an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ist im Ausgangspunkt ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er muss daher nicht an der Schule des jeweiligen Kindes erfüllt werden. Unterricht und ganztägige Angebote der Schulen werden vielmehr auf den zeitlichen Umfang des Rechtsanspruchs angerechnet.   

Der Rechtsanspruch besteht ab Beginn des Schuljahres 2026/2027, allerdings vorerst nur für Kinder der ersten Klassenstufe. In den darauffolgenden Jahren wird der Rechtsanspruch jahrgangsweise aufsteigend auf die Klassenstufen zwei bis vier erweitert.

Alle Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe oder eine Vorklasse besuchen, haben vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 für alle Kinder im Grundschulalter ein Rechtsanspruch besteht.

Ja. Alle ganztägigen Angebote des Landes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 (Schulen mit Ganztagsangeboten) und 3 (Ganztagsschulen) sowie Abs. 3 bis 6 Hessisches Schulgesetz (HSchG) können auf die Rechtsanspruchserfüllung angerechnet werden. Profil 1, Profil 2, Profil 3 und der Pakt für den Ganztag sind ganztägige Angebote des Landes. Profil 1 genügt nicht zwingend den zeitlichen Vorgaben des Rechtsanspruchs. 

Nein, nach den Vorgaben des Bundes sind diese Betreuungsangebote der Schulträger mangels einer dem § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII entsprechenden Aufsicht nicht nach §15 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 HSchG auf den Rechtsanspruch anrechnungsfähig. Sie erfüllen allerdings die Bedarfe der Eltern.

Ab dem 1. August 2026 können nach § 25e des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch während der Ferien im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden.

Die Personalstruktur ganztägig arbeitender Schulen setzt sich aus unterschiedlichen Berufsgruppen und Anstellungsverhältnissen des Landes, des Schulträgers sowie freier Träger zusammen. Hessen setzt dabei auf einen multiprofessionellen Mix: Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, FSJ-Kräfte oder sonstiges Personal arbeiten vertrauensvoll in ganztägigen Angeboten zusammen.

Der Anspruch ist nicht an die Schule gebunden, sondern an den Wohnort des Kindes. Zuständig ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Ja, der Rechtsanspruch gilt auch für Kinder, die Klassen der Primarstufe an anerkannten Ersatzschulen besuchen.

Nein, der Rechtsanspruch ist als solcher kein hinreichender Grund für die Erteilung einer Gestattung. Es bleibt bei den bisherigen Gründen für die Erteilung einer Gestattung nach § 66 HSchG, § 4 VOGSV. Einzelfallentscheidungen sind in diesem Rahmen möglich.

Nein, über die in der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen (Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 17. Februar 2023, ABl. S. 64, 111 – SchulKlassGrV) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinaus wird es hierzu keine weiteren Vorgaben geben.

Nein, der Schulträger stellt die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das ganztägige Angebot sicher. Die Organisation und Nutzung der Räume zur Ausgestaltung der ganztägigen Angebote wird in einem pädagogischen Konzept festgelegt. Dabei werden seitens des Landes keine Vorgaben gemacht; die Raumnutzung ist von der Art des Angebotes, der Gruppengröße und somit von den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vor Ort abhängig.

Ja, ganztägige Angebote dürfen auch in Klassenräumen stattfinden. Die multifunktionale Nutzung aller schulischen Räume ist zielführend und gewünscht.

Für die Auswahl des Angebotsträgers (Letztempfänger der Zuwendung) vor Ort muss keine vergaberechtliche Ausschreibung nach den Vorgaben in Nr. 4 der Besonderen Nebenstimmungen (BNBest-GTA sowie BNBest-PfdG) erfolgen, da es sich bei der Weiterleitung von (Teil-)Zuwendungen nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt, bei dem eine Leistung gegen Entgelt eingekauft wird, also kein Leistungsaustausch stattfindet, sondern öffentliche Haushaltsmittel in Form der Zuwendung durch den Schulträger als Erstempfänger zur zweckentsprechenden Verwendung an geeignete, gemeinnützige Dritte (Letztempfänger) im Rahmen der Festlegungen im Zuwendungsbescheid entweder per Bescheid oder per Vereinbarung weitergeleitet werden. 

...bei pädagogischen Fragestellungen und bei der Entwicklung des Konzepts?

Ein „Angebotsträger“ ist nicht der Träger des Ganztagsangebots, sondern Kooperationspartner des Schulträgers bei dessen Durchführung und Letztempfänger der Zuwendung des Landes an den Schulträger. Hinsichtlich der Personaleinstellung obliegt dem Angebotsträger die Auswahl, Einstellung und arbeitsrechtliche Führung seines Personals. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Ganztagsangebots verbleibt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Inhalte des Angebots sind im Weiterleitungsbescheid oder Weiterleitungsvertrag festzulegen (siehe Antwort zu zur vorherigen Frage "Muss bei der Auswahl des Angebotsträgers eine Ausschreibung erfolgen?"). In diesem Rahmen bringt der Angebotsträger seine Expertise in die Kooperation ein.

Nein, das Schulausflugticket gilt nur im Zusammenhang mit einem Schulausflug oder einer Klassenfahrt im Klassenverband. 

Der Versicherungsschutz besteht wie beim Unterrichtsbetrieb über die Unfallkasse Hessen, da es sich bei den ganztägigen Angeboten um schulische Veranstaltungen handelt.

Eine Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur zu Beginn und zum Ende der regulären Unterrichtszeit. Für Zeiten, in denen ganztägige Angebote beginnen oder enden, besteht kein Anspruch.

Im Ganztagsbereich ist nur das verpflichtende Angebot im Rahmen einer gebundenen Ganztagsschule (Profil 3) dem lehrplanmäßigen Unterricht gleichgestellt.

Landesseitig wird es hierzu keine Vorgaben geben. Ein fester Anmeldezeitpunkt ist für die interne Planung der Ressourcen auf jeden Fall sinnvoll. Die Festlegung des Anmeldezeitpunkts obliegt dem Schulträger. 

Sollten vereinzelte und begründete Anmeldungen nach diesem Zeitpunkt eintreffen (beispielsweise durch Zuzug oder sich geänderte private Umstände), müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden.

Fragen zur Aufsicht

Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG muss die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sorgen. Das umfasst u. a. den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens und die Überwachung der Aufsicht, wie sich auch aus § 2 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung (AufsVO) ergibt. Eine Verpflichtung zur durchgehenden persönlichen Anwesenheit bis zum Ende des Ganztagsangebots besteht nicht. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter erreichbar ist oder eine Lehrkraft als verantwortliche Ansprechperson benannt ist. Die benannte Lehrkraft muss dabei nur rufbereit sein und nicht ständig vor Ort. Sie überwacht die Aufsichtsführung und hält bei Bedarf Rücksprache mit der Schulleitung.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Dies wird in den weiteren Bestimmungen des § 88 HSchG näher ausgeführt. Insbesondere muss die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule sorgen (§ 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG); das umfasst u. a. die Organisation, Überwachung und Sicherstellung der Aufsicht (§ 2 Abs. 2 AufsVO).

Die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters ist, wie in § 24 DO definiert, nicht zwingend erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine verantwortliche Lehrkraft ihrer Schule benennen, die die Aufsichtsführung überwacht und sicherstellt sowie im Zweifelsfalle Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter hält. Die oder der Beauftragte muss rufbereit sein und nicht ständig vor Ort. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann außer von ihr oder ihm selbst nur durch Schulleitungsmitglieder oder andere Lehrkräfte wahrgenommen werden.

Unabhängig davon wird die Aufsicht bei der Durchführung schulischer Veranstaltungen von den jeweils eingesetzten Personen (z. B. Personal des Trägers) eigenverantwortlich wahrgenommen, da diese nach § 2 der Aufsichtsverordnung zur Aufsicht verpflichtet sind.

Die schulische Aufsicht beginnt und endet an der Bushaltestelle, die der Schule zugeordnet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufsVO mit Präzisierungen in Satz 2 und 3 ebenda). Das gilt unabhängig davon, ob die Schülerinnen und Schüler in der Schule am Unterricht oder an ganztägigen Angeboten teilnehmen. Auf dem Schulweg liegt die Aufsichtspflicht auf dem Hinweg bis zum Aussteigen aus dem Bus und auf dem Rückweg ab dem Einsteigen in den Bus bei den Eltern (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufsVO). Wenn die Schülerinnen und Schüler einen Schulbus oder ein Verkehrsmittel des ÖPNV benutzen, ist es eine Frage des Verhältnisses zwischen Eltern und Verkehrsunternehmen, ob die Eltern Letzteres mit der Aufsichtsführung beauftragen. Die Aufsicht während einer Busfahrt fällt nicht in die schulische Zuständigkeit.

Fragen zu Ferienbetreuung

Für die Ferienbetreuung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. 

Nein, das Schulausflugticket kann nicht während der Ferien genutzt werden. Es gilt ausschließlich im Zusammenhang mit einem Schulausflug oder einer Klassenfahrt im Klassenverband.

Ja, kostenpflichtige Angebote, die im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule stattfinden (zum Beispiel in Kooperation mit Schulträgern, Kommunen, Kirchen, freien Trägern, Vereinen), können das Angebot erweitern. Die Kostenstruktur muss so gestaltet werden, dass allen Kindern die Teilnahme grundsätzlich möglich ist.

...der weiterführenden Schule wechseln, bei der Teilnahme an einem Ferienangebot der "alten" Schule noch versichert?

Nehmen frühere Schülerinnen oder Schüler unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Schulverhältnis oder zukünftige Schülerinnen oder Schüler unmittelbar vor der Begründung des Schulverhältnisses an einem Ferienangebot der Schule teil, erstreckt sich die Aufsicht auch auf sie. Ihre Teilnahme ist nur zulässig, wenn der Schulträger oder die Eltern zu ihren Gunsten eine Unfallversicherung im Sinne der §§ 178 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in der jeweils geltenden Fassung für die im Rahmen des Ferienangebots bestehenden Unfallgefahren abgeschlossen haben.

Zur Unfallversicherung

Ja, wenn es sich bei dem Ferienangebot um eine schulische Veranstaltung im Pakt für den Ganztag handelt und die Kinder zur Ferienbetreuung angemeldet sind. 

Siehe auch die Antwort zur vorherigen Frage. Es gibt von Seiten des Landes keine Festlegung auf eine bestimmte Anzahl von Wochen mit Ferienbetreuung im Pakt. Der Versicherungsschutz gilt für alle Wochen, in denen im Rahmen des Paktes eine Ferienbetreuung angeboten wird. 

Kinder, die nicht zur Teilnahme im Rahmen des Pakts für den Ganztag angemeldet sind, aber gleichwohl die Ferienbetreuung besuchen, sind unfallversichert, wenn ihre Eltern eine private Unfallversicherung für sie abgeschlossen haben oder der Träger der Einrichtung eine Unfallversicherung für jedes Kind abgeschlossen hat, das sich in der Einrichtung aufhält.

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