Grundgesetz
Abgeleitet wurde Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz).
Rechtliche Grundlagen
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Abgeleitet wurde Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz).
( 1 ) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
( 1 ) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Auf europarechtlicher Ebene ist der Datenschutz in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionen (GrCH) verankert.
( 1 ) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Die 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt als europäische Verordnung für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die DS-GVO ersetzt die meisten bisher geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts und enthält zahlreiche Vorgaben, die den Mitgliedstaaten Handlungsverpflichtungen oder -optionen einräumen. Aus diesem Grund bedarf es weiterer Regelungen in Form von Gesetzen und Verordnungen, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Das EU-Recht steht normenhierarchisch über dem nationalen Recht. Es genießt einen sogenannten Anwendungsvorrang.
Personenbezogene Daten dürfen nur unter den in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Bedingungen verarbeitet werden. Für den schulischen Bereich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen vorliegt:
( 1 ) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Innerhalb der Normenkette stellt die DS-GVO eine direkte Rechtsgrundlage im schulischen Datenschutz dar. Auf Landesebene gelangen entsprechende Regelungen in den jeweiligen Landesdatenschutz- und Schulgesetzen sowie in den dazugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzend zur Anwendung, beispielsweise § 83 HSchG. Zu beachten ist hierbei, dass sich Schulen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f nicht berufen können.
Folgende Rechtsquellen regeln den Datenschutz an hessischen Schulen: