Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Daten, die besonders schützenswert sind, fallen in die besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO. Diese Daten berühren sensiblere Aspekte wie Angaben aus denen die politische Meinung hervorgehen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung, genetische-, biometrische- und Gesundheitsdaten.
In Schulen sind das beispielsweise Angaben über den Ausstieg aus dem Religionsunterricht, Allergien, Ernährungsbedürfnisse, die Hinweise auf die Gesundheit oder auf eine Religionszugehörigkeit geben. Auch Fotos können zu den besonders geschützten Daten gehören, soweit sie eine biometrische Vermessung des Gesichts ermöglichen (biometrische Daten).
Grundsätzlich ist die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten untersagt, allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen (Erlaubnistatbestände) nach denen die Verarbeitung in Schulen wiederum gestattet ist.
Die Verarbeitung ist nach Art. 9 DS-GVO zulässig, wenn ein bereichsspezifisches Gesetz einschlägig ist, wie zum Beispiel das HSchG in Verbindung mit der SchDSV, die die Verarbeitung erlaubt. Die Verarbeitung ist auch dann zulässig, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die genannte Verarbeitung eingewilligt hat. Die SchDSV räumt in diesem Zusammenhang unter anderem nach § 24 die Datenverarbeitung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung ein.