Daten, die so unkenntlich gemacht wurden, dass kein Personenbezug mehr möglich ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO. Der Anonymisierungsprozess erfolgt allerdings mit Daten, die aus personenbezogenen Daten hervorgegangen sind, sodass dies wiederum in den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt.
Praxisbeispiel
Anonymisierung von personenbezogenen Daten
Lesedauer:3 Minuten
Anonymisierung
Beispiel für nicht anonymisierte personenbezogene Daten:
Name | Beruf | Geschlecht | Geb.-Datum | Fächer |
|---|---|---|---|---|
| Regina Musterfrau | Lehrerin | W | 26.04.1978 | Mathematik, Biologie |
| Karl Mustermann | Lehrer | M | 28.08.1976 | Deutsch, Englisch |
Beispiel für eine mögliche Anonymisierung personenbezogener Daten
Name | Beruf | Geschlecht | Geb.-Datum | Fächer |
|---|---|---|---|---|
| Lehrerin | W | Mathematik, Biologie | ||
| Lehrer | M | Deutsch, Englisch |
In der zweiten Tabelle wurden sowohl die Namen als auch die Geburtsdaten der Lehrkräfte entfernt. Auf den ersten Blick wurden alle personenbezogenen Daten entfernt. Dennoch wäre eine Identifizierung der betroffenen Personen unter Zuhilfenahme der ursprünglichen Daten theoretisch möglich, wenn auch unter erschwerten Bedingungen.
Eine echte Anonymisierung ist nur dann gegeben, wenn es tatsächlich keinerlei Möglichkeiten gibt, die Daten einer identifizierbaren Person zuzuordnen, weder über Zuordnungslisten noch über Daten anderer Quellen. Eine Anonymisierung, bei der ein Personenbezug nicht mehr rekonstruierbar ist, stellt beispielsweise eine Wahl dar. Hier lässt sich zwar erkennen, welche Personen gewählt haben, nicht aber, welcher Wahlzettel zu welcher Person gehört.